Haben von der Corona-Pandemie negativ betroffene Handwerksbetriebe staatliche Corona-Hilfen bekommen, stellen sich verschiedene Fragen. Hier die Antworten auf die wichtigsten.

Sind Corona-Hilfen zu versteuern?
Die Frage ist klar zu bejahen. Die Corona-Hilfen wie Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Unterstützungsleistungen stellen Betriebseinnahmen eines selbständigen Handwerkers dar, die den zu versteuernden Gewinn erhöhen. Es werden also Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fällig, je nach der Rechtsform, in der der Handwerksbetrieb betrieben wird.
Praxis-Hinweis: Erfährt das Finanzamt, dass ein Unternehmer Corona-Hilfen erhalten hat, darf es bei Festsetzung von laufenden Vorauszahlungen die erhaltenen Leistungen nicht als Betriebseinnahmen versteuern. Schließlich sollen die Wirtschaftshilfen zur Stärkung der finanziellen Liquidität beitragen. Sollte ein Finanzamt die erhaltenen Leistungen bei Ermittlung der Höhe der Vorauszahlung dennoch berücksichtigen, weisen Sie auf die "FAQ Corona (Steuern)" im Online-Portal des Bundesfinanzministeriums hin. Dort steht schwarz auf weiß, dass für Soforthilfen, Überbrückungshilfen & Co. keine Vorauszahlungen zu leisten sind.
Fällt Umsatzsteuer auf die Wirtschaftshilfen an?
Die Antwort auf diese Frage lautet "nein". Die von staatlichen Stellen ausgezahlten Corona-Hilfen erfolgen – anders wie bei Zahlungen von Kunden – nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Die Wirtschaftshilfen werden schließlich nicht für konkrete, vom Unternehmer erbrachte Leistungen gewährt.
Die Unterstützungszahlungen sind daher weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen beziehungsweise Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben noch bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes zu berücksichtigen.
Wo erkläre ich erhaltene Leistungen in der Steuererklärung?
Bereits im Jahr 2020 wurde die neue "Anlage Corona-Hilfen" eingeführt, die jeder Unternehmer bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung ausfüllen muss.
Wichtig zu wissen: Die "Anlage Corona-Hilfen" ist von allen Unternehmern abzuführen. Also auch von den selbständigen Handwerkern, die gar keine Corona-Hilfen erhalten haben. In Zeile 4 dieser Anlage ist die Zahl 1 für ja einzutragen und die Zahl 2 für nein, wenn Sie keine Corona-Hilfen erhalten haben.
Praxis-Tipp: Wer keine Wirtschaftshilfen bekommen hat und die "Anlage Corona-Hilfen" nicht ausfüllt, verzögert die Bearbeitung seiner Steuererklärung. Denn das Finanzamt wird Unternehmer dazu auffordern, diese Anlage ausgefüllt einzureichen.
Was weiß das Finanzamt von meinen Corona-Hilfen?
Das Finanzamt ist bestens darüber informiert, in welcher Höhe einem Unternehmen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse zugeflossen sind. Denn die auszahlenden Stellen müssen nach einer Mitteilungsverordnung die zuständigen Finanzämter der Unternehmer über die ausgezahlten Leistungen mittels elektronischer Mitteilung informieren.
In dieser Mitteilung werden folgende Informationen ans Finanzamt übermittelt:
- Antrags-ID
- Gegenstand der Leistung
- Zahlungs-ID
- Datum der Zahlung
- Höhe der Zahlung
- Bankverbindung
- Name des Beteiligten
- Anschrift des Beteiligten
- Steuernummer/SteuerID des Beteiligten
- Geburtsdatum des Beteiligten