Ein neuer Gesetzesentwurf sieht eine Entlastung von Gaskunden im Dezember vor. Auch Betriebe können davon profitieren, sofern ihr Verbrauch unter einer bestimmten Grenze liegt.

Die Bundesregierung bringt einen Gesetzesentwurf zur Soforthilfe für Gaskunden auf den Weg. Danach sollen Gas- und Wärmekunden für den Monat Dezember von ihren Abschlagszahlungen freigestellt werden. Dies gelte auch für Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden, wie Regierungskreise der Deutschen Handwerks Zeitung (DHZ) bestätigten. Das Bundeswirtschaftsministerium habe einen entsprechenden Gesetzesentwurf an die anderen Ministerien zur Abstimmung geschickt. Das Gesetz soll am 2. November im Kabinett verabschiedet werden.
Mit dem Gesetzesentwurf will die Regierung einen Teil der Vorschläge der von ihr eingesetzten Expertenkommission umsetzen. Dabei solle die Soforthilfe einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 schaffen und eine finanzielle Brücke bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr schaffen, hieß es weiter. Für Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr solle die Gaspreisbremse bereits zum Jahresanfang 2023 greifen. Dieser frühe Startpunkt ersetze eine Einmalzahlung.
Milliardenbetrag für Soforthilfe veranschlagt
Für die Entlastungen von Haushaltskunden und kleineren Gewerbekunden werden den Informationen zufolge Kosten "im hohen einstelligen Milliardenbereich" veranschlagt. Sie sollen aus dem neu ausgerichteten Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds finanziert werden. Mit diesem erst jüngst vom Bundestag verabschiedeten "Abwehrschirm" in Höhe von bis zu 200 Milliarden Euro will die Bundesregierung Verbraucher und Unternehmen zumindest teilweise bei den höheren Energiekosten entlasten.
Dezember soll als Richtschnur gelten
Konkret sollen bei den Soforthilfen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärmekunden grundsätzlich von der Dezember-Abschlagszahlung freigestellt werden, hieß es. Es gehe um eine einmalige Entlastung für das Jahr 2022. Bei Erdgas entspreche die Entlastung dem Produkt aus einem Zwölftel eines Jahresverbrauchs und dem für Dezember 2022 vereinbarten Preis, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei den anderen Preiselementen.
Anders als noch von der Expertenkommission vorgeschlagen sollen bei der Entlastung also nicht die Preise vom September, sondern vom Dezember als Richtschnur gelten. Dazu heißt es: "Das Abstellen auf die für Dezember 2022 vereinbarten Preise gewährleistet, dass die teilweise sehr unterschiedlichen und teils erheblichen Preisanstiege zum Ende des Jahres 2022 zugunsten der Letztverbraucher berücksichtigt werden."
Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks begrüßt diese Änderung. Denn im September ist der Gasverbrauch laut Verband für die backenden Betriebe geringer als in anderen Monaten. Die Backöfen laufen in dieser Zeit in Handwerksbäckereien kürzer als beispielsweise in den Monaten Dezember oder März, da zu Feiertagen wie Ostern oder Weihnachten mehr produziert wird.
Im Gesetzesentwurf heißt es weiter: Bei Fernwärme entspricht die Entlastung dem Betrag der September-Rechnung zuzüglich einem pauschalen Anpassungsfaktor, der die Preissteigerungen im Zeitraum bis Dezember abbilden soll.
Extra-Regeln für Mieter und Vermieter
Darüber hinaus soll es für Mieter und Vermieter eine eigene Regelung über die Weitergabe der Entlastungen geben. Viele Vermieter hätten die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Gas- und Energiepreise angepasst. Viele Mieter zahlten daher derzeit weiterhin vergleichsweise moderate Abschläge, ausgehend von den Preisen und Verbräuchen des Vorjahres basierten. Bei ihnen kämen die höheren Preise im Rahmen der Heizkostenabrechnung für das 2022 an, die 2023 erstellt werde. Die Bundesregierung habe deshalb vorgesehen, dass die für Dezember geplante Entlastung mit der nächsten jährlichen Heizkostenabrechnung weitergegeben werden.