Erbfall Wenn der Notar trödelt: Schuldner müssen aktiv werden

Verbummelt ein untätiger Notar in einem Erbstreitfall ein notarielles Nachlassverzeichnis, muss der Erbe als Schuldner drei Maßnahmen ergreifen, um ihn unter Druck zu setzen. Nur dann entgeht er einem Zwangsgeld, so das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Zu den Maßnahmen, die ein Erbe als Schuldner ergreifen muss, um einen untätigen Notar unter Druck zu setzen, gehört eine Beschwerde beim Landgericht. - © uh Fotografie Bonn - stock.adobe.com

Ein Erbe ist verpflichtet, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen (§ 888 Zivilprozessordnung (ZPO)). Und obwohl der Erbe dabei auf die Arbeit eines Notars angewiesen ist, riskiert er ein Zwangsgeld gegen sich, wenn der Notar lange untätig bleibt. Ein Nachlassverzeichnis müsse durch den Notar zügig erstellt werden, so das Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor (OLG Karlsruhe, Az. 9 W 58/20).

Dass das passiert, dafür müsse der Erbe als Schuldner sorgen.

Eine Arbeitsüberlastung des Notars könne eine Verzögerung nicht rechtfertigen. Für die Verzögerung droht dem Erbe als Schuldner ein Zwangsgeld - falls er keine Anstrengungen in ausreichendem Maße unternehme, um den Notar dazu zu bringen, das Nachlassverzeichnis auszustellen. Dem Zwangsgeld könne er nur entgehen, wenn er alles in seiner Macht stehende unternommen habe, um den von ihm selbst beauftragten Notar dazu zu bringen, den Auftrag zügig zu erledigen, so das OLG.

Der Schuldner sei – falls erforderlich - verpflichtet, auf einen untätigen Notar einzuwirken. Dazu listet das OLG folgende Maßnahmen auf, mit denen der Schuldner einen untätigen Notar unter Druck setzen muss und zwar gleichzeitig:

Nur wenn alle diese Maßnahmen erfolgt wären, hätte der Schuldner alles ihm Mögliche getan. dan