Der Umgang mit der Corona-Schutzimpfung stellt Betriebe vor juristische Herausforderungen. Was auf Arbeitgeber zukommt und welche Rechte Arbeitnehmer haben.

Vom 1. November an soll es bei Quarantäne keine Entschädigung mehr für Lohnausfälle geben. Rechtlich ändert sich nichts, denn es gilt wieder, was schon immer durch das Infektionsschutzgesetz geregelt war: Wer Quarantäne durch eine öffentlich empfohlene Impfung vermeiden kann, bekommt keine Entschädigung. "Diese Regelung wurde bislang nur deshalb nicht angewandt, weil es lange keine Impfung gab", sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. In folgenden Konstellationen gilt also:
Mitarbeiter ist an Corona erkrankt
Er erhält Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der Impfstatus spielt keine Rolle. "Wenn man Symptome hat oder krank ist und deshalb nicht arbeiten kann, gibt es die ganz normale Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber", sagt Nathalie Oberthür.
Geimpfter Mitarbeiter ist in behördlicher Quarantäne
Der Arbeitgeber zahlt bei Quarantäne eine Entschädigung für den Lohnausfall und bekommt diese erstattet.
Ungeimpfter Mitarbeiter ist in behördlicher Quarantäne
Der Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall; zahlt der Arbeitgeber dennoch den Lohn fort, erfolgt dies auf eigenes Risiko. Müsse ein Ungeimpfter in Quarantäne, gilt in vielen Fällen, "dass er die Quarantäne durch eine Impfung hätte vermeiden können und dann besteht kein Anspruch auf Entschädigung", erklärt die Rechtsanwältin.
Ausnahme: Ein ungeimpfter Mitarbeiter ist in behördlicher Quarantäne, aber arbeitsfähig und kann seine Arbeitsleistung im Homeoffice erbringen: Arbeitgeber zahlt Lohn für die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung des Mitarbeiters.
Kind befindet sich in Quarantäne und Eltern müssen es betreuen, sind aber selbst nicht in Quarantäne
Entscheidend ist, gegen wen die Quarantäne angeordnet ist. Kümmern sich Eltern um ihr Kind, weil für das Kind Quarantäne angeordnet ist und es deshalb beispielsweise nicht in die Schule kann, greift eine Sonderregelung: "Vater oder Mutter haben einen Entschädigungsanspruch für den Lohnausfall, wenn sie das Kind betreuen müssen."
Was muss ein Arbeitgeber jetzt genau tun, wenn ein Mitarbeiter in behördliche Quarantäne geschickt wird, aber keine Symptome hat und dieser Arbeitgeber nicht weiß beziehungsweise nicht fragen darf, ob er geimpft ist?
Der Arbeitgeber muss keine Entschädigung zahlen, wenn er weiß, dass diese nicht erstattet wird. Im Zweifel dürfe der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Mitarbeiter nicht geimpft ist, da gegen geimpfte Personen ohne Symptome in der Regel keine Quarantäne angeordnet werde. Falls der Arbeitnehmer in Quarantäne doch geimpft ist, "kann er offenlegen, dass er geimpft ist", sagt Nathalie Oberthür. So könne er seinen Anspruch auf Entschädigung begründen.
Ein Arbeitnehmer ist in behördlicher Quarantäne. Der Arbeitgeber weiß, dass er für die Lohnfortzahlung keine Entschädigung bekommt, zahlt aber trotzdem
"Das kann der Arbeitgeber natürlich tun", sagt Nathalie Oberthür. Vereinzelt seien Verwaltungsgerichte sogar der Meinung, der Arbeitgeber sei verpflichtet, das Gehalt während der Quarantäne zu zahlen (§ 616 BGB). Diese Meinung werde aus arbeitsrechtlicher Sicht jedoch nicht ohne weiteres geteilt.
Der Arbeitgeber bekommt den Lohn, den er seinem Mitarbeiter in Quarantäne gezahlt hat, nicht erstattet. Hat er einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer?
Ja, denn es handelt sich nicht um eine Lohnzahlung, sondern um eine Entschädigungszahlung, die der Arbeitgeber im Voraus leistet. Entfällt der Entschädigungsanspruch, hätte der Arbeitgeber somit einen Rückzahlungsanspruch. "Ob dieser jedoch realisierbar ist, ist eine andere Frage", sagt die Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Der Arbeitnehmer verstößt gegen die behördlich angeordnete Quarantäne
Wer gegen eine behördlich angeordnete Quarantäne verstößt, riskiert ein Bußgeld. Das ist die eine Seite. Arbeitsrechtlich wertet Nathalie Oberthür dieses Verhalten als "einen massiven Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten", was ein fristloser Kündigungsgrund sein könne.
Kunde will keinen Handwerker ins Haus lassen, der nicht geimpft ist
Theoretisch ein denkbares Szenario, wenn Kunden auf Einhaltung der 2G-Regel (geimpft/genesen) bestehen. Arbeitgeber werden auf entsprechende Anforderungen reagieren müssen. Alles hängt davon ab, wie sich die Corona-Lage entwickelt. Entweder die Situation entspannt sich und Ungeimpfte können unter Einhaltung der Sicherheitsstandards ohne Einschränkungen ihrer Arbeit nachgehen. Oder sie entspannt sich nicht und Ungeimpfte werden stark eingeschränkt oder können ihre Arbeit nicht mehr ausüben. Für den Fall, dass ein Mitarbeiter nicht mehr beschäftigt werden kann, weil er nicht geimpft ist und auch ein Test nicht mehr ausreicht, "gibt es im Moment keine Lösung", sagt Nathalie Oberthür. Arbeitsrechtlich könnte in diesem Fall eine Kündigung gerechtfertigt sein, weil die persönliche Eignung für den Job fehle, wenn Ungeimpfte nicht mehr bei Kunden arbeiten können.
Ein ungeimpfter Arbeitnehmer kommt nicht zur Arbeit, weil er sich nicht anstecken möchte
Hat der Arbeitgeber ein ausreichendes Hygienekonzept im Betrieb installiert und Maßnahmen getroffen, um die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen, darf der Arbeitnehmer seiner Arbeit nicht fernbleiben, sondern ist dazu verpflichtet, seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen.
Muss ein Arbeitgeber Mitarbeiter nicht gleich behandeln – Geimpfte wie Ungeimpfte?
In der Pandemie steht Gesundheitsschutz an erster Stelle. Arbeitgeber sind verpflichtet, diesen zu gewährleisten. "Ungeimpfte sind jedoch infektionsgefährdeter als andere." Eine Gleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften im Betrieb komme daher nur in Betracht, wenn das Hygienekonzept ungeachtet des Impfstatus den größten möglichen Sicherheitsstandard wahre. Es muss sicherstellen, dass sich kein Mitarbeiter und auch kein Kunde infiziert. Im Klartext heißt das: Ein Arbeitgeber muss davon ausgehen, dass Mitarbeiter nicht geimpft sein könnten. Nur wenn er sicher weiß, dass alle geimpft sind, darf er dieses Wissen verwenden und möglicherweise Hygienevorgaben lockern. Lockerungen, wie sie für Geimpfte gelten könnten, kommen in einem Betrieb, in dem sowohl Geimpfte wie auch Ungeimpfte arbeiten, nicht in Betracht.