Steuer aktuell: Pendlerpauschale Reisekostenrecht: Sonderfall Sammelpunkt

Legt der Arbeitgeber einen Sammelpunkt fest, an dem sich der Arbeitnehmer arbeitstäglich einfinden muss, um entweder ein Fahrzeug abzuholen oder um von seinem Arbeitgeber an die Einsatzstellen gefahren zu werden, dürfen die Fahrten zu diesem Sammelpunkt nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.

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Unter diese Regelung fallen folgende Sachverhalte:

  • Ein Kraftfahrer muss arbeitstäglich einen Stellplatz anfahren und seinen Lkw abholen.
  • Ein Bauarbeiter muss sich jeden Morgen an einem bestimmten Treffpunkt einfinden, um von dort aus zu seinen Einsatzstellen gefahren zu werden.

Beispiel: Ein Bauarbeiter muss sich täglich an einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammeltreffpunkt einfinden, um von dort aus mit betrieblichen Fahrzeugen zu seinen Einsatzstellen gefahren zu werden.

Folge: Ein Werbungskostenabzug diesem Treffpunkt kommt nur in Höhe von 0,30 Euro/km für die einfache Strecke in Betracht.

Entfernungspauschale & Verpflegungspauschale

Der Sammelpunkt wird nicht zur ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Es gelten für die Fahrtkosten nur die Regeln, als hätte er eine erste Tätigkeitsstätte angefahren (Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale). Der Arbeitnehmer befindet sich dennoch auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit, für die Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abgezogen werden dürfen.

Tipp: Für die Fahrten zum einem Sammelpunkt kommt nur dann die Entfernungspauschale als Werbungskosten zum Abzug (30 Cent je Kilometer für die einfache Strecke), wenn der Sammelpunkt vom Arbeitgeber vorgegeben wird. Treffen sich Arbeitnehmer im Rahmen einer privat organisierten Fahrgemeinschaft an einem Sammelpunkt, um von dort aus ihre verschiedenen Einsatzstellen anzufahren, dürfen bei Fahrt mit dem Pkw 30 Cent je Kilometer für die Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten abgezogen werden. dhz

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