Das Thema "Firmenwagen & Besteuerung" ist bei Betriebs- und Umsatzsteuerprüfungen seit jeher ein Dauerbrenner. Besonders streng sind die Finanzämter aber auch, wenn ein Unternehmer ein Wohnmobil als Firmenwagen behandelt. Der Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug funktioniert nur, wenn der Unternehmer aussagekräftige Unterlagen parat hält.
In einem Urteilsfall legte ein Unternehmer dem Finanzamt für sein Wohnmobil gedruckte Aufstellungen über betriebliche Fahrten mit dem Wohnmobil vor. Da diese Fahrten dazu führten, dass das Wohnmobil mindestens zehn Prozent betrieblich genutzt wurde, behandelte der Unternehmer das Wohnmobil als Betriebsvermögen. Er machte Vorsteuern geltend und verbuchte sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wohnmobil als Betriebsausgaben. Für Privatfahrten ermittelte er den Gewinnzuschlag nach der Ein-Prozent-Regelung.
Finanzamt fordert ganzjährige Aufzeichnungen
Die Aufzeichnungen zur betrieblichen Nutzung eines Wohnmobils sind nur repräsentativ, wenn sie ganzjährig geführt werden und auch die nichtbetrieblichen Fahrten erfassen (FG Sachsen, Urteil v. 25.6.2014, Az. 8 K 1144/13).
Tipp: Der Betriebsausgabenabzug und der Vorsteuerabzug für ein Wohnmobil sowie die Zuordnung zum Betriebsvermögen könnten unter folgenden Voraussetzungen funktionieren:
- Sie führen ganzjährig ein Fahrtenbuch, welche Strecken Sie wann aus welchen Gründen mit dem betrieblichen Wohnmobil zurückgelegt haben.
- Sie verbuchen ausschließlich privat veranlasste Kosten im Zusammenhang mit dem Wohnmobil nicht als Betriebsausgabe.
- Sie weisen dem Finanzamt nach, dass Sie das Wohnmobil bei Auswärtsmontagen als Alternative zur Anmietung eines Hotelzimmers nutzten.
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