Ein Prüfer des Finanzamts meldet sich zu einer Umsatzsteuer- bzw. Betriebsprüfung an, durchforstet Ihre Ordner mit Eingangsrechnungen und stellt fest, dass einige der verbuchten Rechnungen fehlen. Kennen Sie das Problem? Es hat meist umsatzsteuerliche Konsequenzen.
Ist eine Eingangsrechnung nicht mehr auffindbar, wird der Prüfer des Finanzamt kurzen Prozess machen und die bereits geltend gemachte Vorsteuererstattung rückgängig machen. Die Vorsteuer gibt es dann erst bei Vorlage einer neuen Rechnung.
Das Problem dabei: Bei Kürzung der Vorsteuer fallen oftmals Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung an. Den neuen Vorsteuerabzug gibt es aber erst in dem Jahr, in dem Sie dem Finanzamt die neue Rechnung präsentieren können.
Originalrechnung bei § 13b UStG vernachlässigbar
Betrifft die fehlende Rechnung einen Sachverhalt nach § 13b UStG, bei dem der Rechnungsaussteller keine Umsatzsteuer ausgewiesen hat und Sie die Umsatzsteuer ans Finanzamt überwiesen haben, ist es für den Vorsteuerabzug übrigens völlig egal, ob die dazugehörige Eingangsrechnung vorliegt oder nicht. Die Vorsteuererstattung winkt Ihnen selbst ohne Beleg – und zwar immer dann, wenn Sie die §13b-Umsatzsteuer ans Finanzamt melden.
Steuertipp: Sollte das Finanzamt also bei einem § 13b-Umsatz wegen fehlender Rechnungen die Vorsteuern kürzen wollen, sollten Sie sich mit einem Einspruch wehren. Sollte der Prüfer des Finanzamts keine Einsicht zeigen, sollten Sie die übergeordnete Behörde einschalten und um eine Stellungnahme bitte. Die übergeordnete Behörde ist das Landesamt für Steuern bzw. die Oberfinanzdirektion. dhz
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