Haben Sie in Ihrem Steuerbescheid ein Fehler zu Ihren Ungunsten gefunden, Einspruch eingelegt und diesen versehentlich an das falsche Finanzamt geschickt, werden die Sachbearbeiter in den Finanzämtern die Bearbeitung des Einspruchs verweigern. Doch hiergegen lohnt sich Gegenwehr.
Bei einem Einspruch achten die Sachbearbeiter in den Finanzämtern vor allem auf die folgenden beiden Vorgaben:
- Wurde der Einspruch innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt?
- Wurde der Einspruch wie in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Steuerbescheid gefordert beim zuständigen Finanzamt eingereicht?
Nur wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Einspruch bearbeitet. Andernfalls wird der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen.
Einspruch bei falschem Finanzamt: An Musterprozess anhängen
Doch es gibt noch Hoffnung, dass die Sachbearbeiter umschwenken müssen. Denn das Finanzgericht Baden-Württemberg urteilte, dass es unschädlich ist, wenn das unzuständige Finanzamt den Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist an das zuständige Finanzamt weiterleitet (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 4.5.2017, Az. 3 K 3046/14).
Besonderheit bei dem Urteil: Der Einspruch ging zwei Tage nach Ablauf der Einspruchsfrist beim zuständigen Finanzamt ein. Macht nichts, so die Richter. Hauptsache ist nur, dass der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist weitergeleitet wurde. Nun hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort in dieser Angelegenheit (Az. BFH, Az. VI R 41/17).
Steuertipp: Verweigert das Finanzamt in einem vergleichbaren Fall die Bearbeitung des Einspruchs, müssen Sie gegen diese Ablehnung erneut Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof ein Ruhen der beiden Einspruchsverfahren beantragen. Dann heißt es abwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet. dhz
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