Ermitteln Sie den Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung, kann es passieren, dass das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn vornimmt. Und zwar deshalb, weil Sie keine "fortlaufenden" Rechnungsnummern in Ihren Ausgangsrechnungen verwendet haben. Das Finanzgericht Köln hat dem Finanzamt diesbezüglich nun die rote Karte gezeigt.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Köln checkte ein Prüfer des Finanzamts die Gewinnermittlung eines Unternehmers, der seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Das Finanzamt fand zwar keine Beweise dafür, dass der Unternehmer Einnahmen nicht korrekt aufgezeichnet hat, dennoch schätzte es dem Umsatz und Gewinn des Unternehmers einen Betrag hinzu. Begründung: Der Unternehmer hat keine fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet. Das ist ein Verstoß gegen die Einzelaufzeichnungsverpflichtung und somit liegt ein Mangel hinsichtlich der ordnungsmäßigen Buchführung vor.
Finanzgericht Köln erteilt Vermutung des Finanzamts eine Absage
Die Richter des Finanzgerichts Köln sahen jedoch keinen Buchführungsmangel. Der Unternehmer hat klar identifizierbare und voneinander abgrenzbare Rechnungsnummern verwendet. Das genügt. Er ist weder nach dem Einkommensteuergesetz, noch nach dem Umsatzsteuergesetz oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet fortlaufende Rechnungsnummern zu verwenden (FG Köln, Urteil v. 7.12.2017, Az. 15 K 1122/16).
Steuertipp: Leider hat das unterlegene Finanzamt gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln die Revision beim Bundesfinanzhof beantragt. Das bedeutet für betroffene Unternehmer in vergleichbaren Fällen:
- Legen Sie Einspruch gegen die Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn ein, sollte das Finanzamt aufgrund der fehlenden nummerisch fortlaufenden Rechnungsnummer unterstellen, dass nicht alle Einnahmen aufgezeichnet wurden.
- Beantragen Sie mit Hinweis auf das Revisionsverfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens, bis der Bundesfinanzhof sein Machtwort spricht.
- Dann heißt es abwarten und hoffen, dass die Münchner Richter wie das FG Köln zu Ihren Gunsten entscheiden.
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
