Sind Sie selbständiger Handwerker und beim Finanzamt nicht als Kleinunternehmer nach § 19 UStG registriert, müssen Sie die Umsatzsteuer aus Ihren Rechnungen ans Finanzamt abführen. Im Gegenzug können Sie die Umsatzsteuer aus denen an Ihren Betrieb gestellten Rechnungen als Vorsteuer gegenrechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Vorsteuer sogar pauschal gegenrechnen.
Wenn Sie Ihre Umsatzsteuererklärung 2017 ausfüllen, tragen Sie Ihre Nettoumsätze sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer ein. Normalerweise ermitteln Sie dann aus Ihren Eingangsrechnungen die Vorsteuer, die Sie gegenrechnen können. Sind folgende Voraussetzungen erfüllt, können Sie die Vorsteuer auch nach einem Pauschalsatz berechnen:
- Sie ermitteln Ihren Gewinn 2017 nach der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
- Ihr Umsatz im Jahr 2016 (also im Vorjahr) lag nicht über 61.356 Euro.
Mit welchem Prozentsatz Sie Ihre Vorsteuer ermitteln dürfen, hängt davon ab, in welcher Handwerksbranche Sie tätig sind. Hier einige Beispiele:
| Branche | Pauschalsatz | Branche | Pauschalsatz |
| Bäckerei: | 5,4 Prozent | Elektroinstallation: | 9,1 Prozent |
| Bau- und Möbeltischlerei: | 9,0 Prozent | Friseure: | 4,5 Prozent |
| Beschlag-, Kunst- und Reparaturschmiede: | 7,5 Prozent | Glasergewerbe: | 9,2 Prozent |
| Buchbinderei: | 5,2 Prozent | Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation: | 8,4 Prozent |
Eine Übersicht der verschiedenen Pauschalsätze je nach Handwerksbranche finden Sie hier .
Beispiel:
Sie sind Glaser, ermitteln Ihren Gewinn 2017 nach der Einnahmen-Überschussrechnung und Ihr Umsatz lag 2016 bei 50.000 Euro. Sie erzielten 2017 einen Umsatz von 58.000 Euro. Aus den Eingangsrechnungen ergibt sich ein Vorsteuerabzug in Höhe von 2.500 Euro. Folge: Sie profitieren 2017 von der Vorsteuerpauschalierung und dürfen statt der tatsächlichen Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung 2017 eine pauschale Vorsteuer in Höhe von 4.600 Euro (Umsatz 50.000 Euro x 9,2 Prozent) geltend machen.
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