Steuertipp Entnahme für Privatzwecke: Unbedingt an die Schuldzinsen denken

Entnimmt ein selbständiger Handwerker Waren oder Anlagegenstände für private Zwecke aus seinem Betrieb, ist klar, dass das ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Konsequenzen hat. Doch hier stellt sich in der Praxis eine weitere Frage: Was passiert mit den Schuldzinsen, sollten die entnommenen Gegenstände fremdfinanziert worden sein?

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Die Antwort gleich vorab: Die Darlehenszinsen teilen das Schicksal der Entnahme. Das bedeutet im Klartext: Die Schuldzinsen für den entnommenen Gegenstand dürfen ab dem Zeitpunkt der Entnahme nicht mehr als Betriebsausgaben den Gewinn des Handwerksbetriebs mindern.

Beispiel:

Ein selbständiger Handwerker entnimmt seinem Betrieb am 1. Januar 2018 einen Pkw, den er 2016 gekauft hat. Der Kaufpreis betrug damals 20.000 Euro. Zum Entnahmezeitpunkt hatte der Pkw noch einen Buchwert von 14.700 Euro. Der Pkw hat am 1. Januar 2018 noch einen Teilwert von 17.000 Euro. Der Handwerker finanzierte den Autokauf über ein Bankdarlehen, das zum 1. Januar 2018 noch einen Stand von 12.000 Euro hatte.

Folge: Die Entnahme des Pkws zum 1. Januar 2018 erfolgt zum Teilwert 17.000 Euro. Zieht man davon den Buchwert von 14.700 Euro ab, bleibt ein Entnahmegewinn von 2.300 Euro, den der Unternehmer versteuern muss. Zusätzlich muss der Unternehmer Umsatzsteuer in Höhe von 3.230 Euro für die Entnahme ans Finanzamt abführen (Teilwert 17.000 Euro x 19 Prozent Umsatzsteuer). Diese Umsatzsteuer führt zu einer Erhöhung des Entnahmegewinns. Das Darlehen in Höhe von 12.000 Euro ist am 1. Januar 2018 auszubuchen und die Zinsen ab 1. Januar 2018 sind danach nicht mehr als Betriebsausgabe vom Gewinn abzuziehen.

Steuertipp: Denken Sie also bei Entnahmen von Waren oder Anlagegegenständen, die beim ursprünglichen Kauf fremdfinanziert wurden unbedingt an die noch vorhandenen Darlehen und die damit zusammenhängenden Zinsen. Beachten Sie diese Besonderheit nicht und ziehen die Schuldzinsen trotz Entnahme ab, kann das schlimmstenfalls eine Betriebsprüfung nach sich ziehen. Dabei wird der Prüfer aber nicht nur diesen Sachverhalt aufgreifen, sondern er wird "jeden Stein" in Ihrer Buchhaltung umdrehen.

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