Das Bundesfinanzministerium hat die lohnsteuerlichen Regelungen zum Aufladen von Elektroautos und Hybridelektrofahrzeugen nun auch auf E-Bikes ausgedehnt. Arbeitnehmer sollen ihre E-Bikes demnach steuerfrei mit Strom des Arbeitgebers aufladen können. Doch für welche E-Bikes gilt diese Regelung?
Die gute Nachricht gleich vorweg: Die Lohnsteuerfreiheit gilt für alle E-Bikes – ohne Einschränkungen. In einem aktuellen Schreiben äußert das Bundesfinanzministerium dazu Folgendes (BMF, Schreiben v. 26.10.2017, Az. IV C 5 – S 2334/14/10002-06):
- Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z.B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunden unterstützt).
- Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens nicht zum Arbeitslohn.
Steuertipp: Ein geldwerter Vorteil ist also nur für Privatnutzung eines E-Bikes bei der Lohnsteuer anzusetzen, nicht jedoch das Aufladen des E-Bikes auf Kosten des Arbeitgebers. dhz
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