In den kommenden Wochen herrscht bei den Standesämtern Hochkonjunktur. Mit der standesamtlichen Hochzeit beginnt steuerlich eine neue Ära für die Eheleute. Die frisch Vermählten können erstmals 2017 die steuerlich günstige Zusammenveranlagung wählen. Steuern sparen die beiden jedoch auch schon während des Jahres durch die richtige Wahl der Lohnsteuerklasse.

Normalerweise bescheinigt die Gemeinde dem Neu-Ehepaar direkt nach dem standesamtlichen Jawort die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV. Vom günstigen Ehegattentarif bemerken die Eheleute hier bei der nächsten Gehaltsabrechnung nichts. Denn die Steuerklassenkombi IV/IV entspricht von der Steuerbelastung der Lohnsteuerklasse I für Ledige.
Doch selbst wenn ein Ehepaar den Rest des Jahres trotz Heirat in Lohnsteuerklasse IV/IV verbringt, kann der günstige Ehegattentarif für 2017 noch mitgenommen werden. Und zwar durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2017 und einem Kreuzchen bei "Zusammenveranlagung". Faustformel: Haben Eheleute in etwa das gleich hohe Einkommen, bringt die Zusammenveranlagung praktisch keine Steuervorteile gegenüber Ledigen. Verdient jedoch ein Partner rund 60 Prozent der gemeinsamen Einkommens, sind durch die Zusammenveranlagung Steuervorteile von mehreren tausend Euro pro Jahr drin.
Weitere Steuerklassenkombinationen möglich
Frisch gebackene Eheleute können anstatt der Steuerklassenkombi IV/IV bei der Gemeinde auch die Steuerklassen III/V und IV-Faktor/IV-Faktor wählen. Die Gemeinde teilt diese neue Lohnsteuerklasse dann dem Finanzamt mit und der Arbeitgeber berücksichtigt diese neuen Daten nach Transfer vom Finanzamt dann bei Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer.
Steuertipp: Diese beiden Lohnsteuerklassenkombinationen III/V und IV-Faktor/IV-Faktor haben folgende Vorteile:
- Lohnsteuerklassenkombi III/V: Hier wird dem Besserverdiener die Lohnsteuerklasse III zugeordnet und sein Nettogehalt steigt dadurch kräftig an. Denn bei Lohnsteuerklasse III werden sehr geringe Steuern einbehalten. Der Ehegatte mit der Steuerklasse V muss dagegen mit sehr hohen Steuerabzügen rechnen. Sein bisheriges Nettogehalt sinkt deutlich. Unter dem Strich greift bei Lohnsteuerklasse III/V bereits die günstige Zusammenveranlagung. Bei Wahl dieser Lohnsteuerklasse erwartet das Finanzamt zwingend eine Steuererklärung für dieses Jahr.
- Lohnsteuerklassenkombi IV-Faktor/IV-Faktor: Bei dieser Lohnsteuerklasse greifen auch die Grundsätze der steuerlich günstigen Zusammenveranlagung. Die Besonderheit besteht jedoch darin, dass das Finanzamt je nach Höhe des Verdienstes einen Faktor ermittelt und jedem der Partner dadurch die individuell für ihn ermittelte Lohnsteuer abgezogen wird. Es fallen zwar insgesamt ähnlich hohe Steuern an wie bei der Kombi III/V. Doch hier bekommt jeder Ehepartner das Nettogehalt ausbezahlt, das ihm wirklich zusteht. Auch hier erwartet das Finanzamt eine Endabrechnung in Form einer Steuererklärung für das laufende Jahr.
Bei Geburt kann sich unlogische Steuerklassenkombination anbieten
Steht in knapp sieben Monaten eine Geburt an, kann es sich lohnen, dass der Schlechterverdienende in den nächsten Monaten in Steuerklasse III wechselt. Dadurch steigt sein Nettogehalt und nach der Geburt gleichzeitig sein Elterngeld. Inwieweit sich diese unlogische Lohnsteuerklassenkombi lohnt, sollte ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein ausrechnen und Ihnen erläutern.
Für Nebenjob ändert sich lohnsteuerlich nach Heirat nichts
Keine Auswirkung hat die Heirat in 2017 auf Nebenjobs, bei denen der Arbeitgeber Lohnsteuern einbehält. Für Nebenjobs gilt stets die ungünstigste Steuerklasse IV mit Steuerabzügen von 60 Prozent. Doch dieser Steuernachteil kann durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung wieder ausgeglichen werden. dhz