Auszubildende und Studenten Azubis: Heute an die Steuererklärung von morgen denken

Noch verdienen sie wenig oder gar kein Geld – trotzdem können Auszubildende und Studenten steuersparend agieren. Hier die neun besten Tipps für Azubis und Studenten im Handwerk.

Bernhard Köstler

Auszubildende können zwar schlecht eine Bezahlung über dem gesetzlichen Ausbildungstarif verlangen, sie können jedoch um Gehaltsextras bitten. - © Detlev Müller

Spricht man Auszubildende oder Studenten auf die Steuererklärung oder auf Steuersparstrategien an, winken diese meist ab. Dabei kann es durchaus schon heute – also während der Ausbildung oder während des Studiums – Sinn machen, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.

1. Steuerzahlungen geleistet?

Die Abgabe einer Steuererklärung macht für Auszubildende oder Studenten im Rahmen eines dualen Studiums erst einmal nur dann Sinn, wenn sie tatsächlich Steuern bezahlt haben. Das kann der Jahressteuerbescheinigung entnommen werden, die der Arbeitgeber nach Ablauf des Jahres seinen Mitarbeitern in Papierform aushändigt. Steht in den Zeilen zur Lohnsteuer, zum Solidaritätszuschlag oder zur Kirchensteuer eine Zahl, die größer als null ist, wurden Steuern von der Ausbildungsvergütung einbehalten.

2. Komprimierte Steuererklärung

Gerade Auszubildende mit überschaubaren Einnahmen und Ausgaben müssen sich nicht durch die ganzen Anlagen der Steuererklärung kämpfen. Sie können meist auf die "Vereinfachte Steuererklärung" zurückgreifen. Das ist ein zweiseitiges Formular, in das der Name, die Bankverbindung, die eTIN (= Ziffer auf Lohnsteuerbescheinigung) und vielleicht Fahrtkosten und der Gewerkschaftsbeitrag einzutragen sind.

3. Typische Werbungskosten

Die Abgabe einer Steuererklärung macht immer dann Sinn, wenn die Werbungskosten über 1.000 Euro liegen. Das erreichen Auszubildende meist über die Fahrtkosten. Für Fahrten zum Ausbildungsbetrieb dürfen 0,30 Euro für die einfache Strecke steuerlich abgesetzt werden. Konkret: Ein Auszubildender ist an 200 Tagen im Jahr zum Betrieb gefahren (einfache Strecke 30 km). Das bedeutet 1.800 Euro Werbungskosten und damit eine garantierte Steuererstattung. Dazu kommen noch die Fahrtkosten zur Berufsschule, die mit 30 Cent für die Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten erfasst werden dürfen. Weitere typische Werbungskosten sind: Kontoführungsgebühren: 16 Euro, pauschale Werbungskosten für Ausgaben ohne Belege: 110 Euro und Gewerkschaftsbeiträge.

4. Verzicht den Eltern mitteilen

Bekommen die Eltern für einen Auszubildenden noch Kindergeld und dieser verzichtet auf die Abgabe einer Steuererklärung, sollte er das seinen Eltern unbedingt mitteilen. Denn diese dürfen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers) in ihrer eigenen Steuererklärung steuersparend als Sonderausgaben geltend machen.

5. Gehaltsextra Handy

Gerade im Handwerk sind Auszubildende oftmals "Mangelware". Auszubildende können zwar schlecht eine Bezahlung über dem gesetzlichen Ausbildungstarif verlangen, sie können jedoch um Gehaltsextras bitten. Eines dieser Extras ist die Gestellung eines Smartphones durch den Arbeitgeber zur beruflichen und privaten Nutzung. Der Clou daran: Der Azubi spart sich die Kosten von bis zu 800 Euro für den Kauf eines neuen Smartphones und die monatlichen Telefonrechnungen. Dieses Gehaltsextra ist auch noch steuerfrei, selbst wenn der Azubi das Handy zu 100 Prozent privat nutzt (§ 3 Nr. 45 EStG).

6. Kindergeld retten

Kindergeld erhalten Eltern nur, solange sich ein Kind noch in Ausbildung befindet oder studiert. Tritt der Fall ein, dass ein Ausbildungsbetrieb wegen Insolvenz schließt, sollte das Kind umgehend bei der Agentur für Arbeit vorstellig werden und sich arbeitsuchend melden. Denn ohne die Meldung kippt die Kindergeldkasse die Kindergeldzahlungen. Wichtig: Klappt es nicht sofort mit einem neuen Ausbildungsvertrag, muss die Meldung bei der Agentur für Arbeit alle drei Monate erneuert werden.

7. Mit Steuerzinsen spielen

Erwartet ein Azubi eine Steuerrückerstattung und braucht diese aber nicht unbedingt sofort, kann er auch noch ein paar Jahre mit der Abgabe seiner Steuererklärung warten. Denn ab dem 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahrs winken für jeden Monat der Steuererstattung 0,5 Prozent Erstattungszinsen (das sind phänomenale 6 Prozent Zinsen pro Jahr!).

Beispiel: Bäcker-Azubi Tobias hat ausgerechnet, dass für 2016 eine Steuererstattung von 800 Euro bekommen würde. Das Geld braucht er gerade nicht. Macht er sofort seine Steuererklärung und legt die 800 Euro auf die Bank, bekommt er dafür wohl keine Zinsen. Gibt er seine Steuererklärung 2016 dagegen erst im Jahr 2020 beim Finanzamt ab, bekommt er neben den 800 Euro Rückerstattung noch zusätzliche Erstattungszinsen in Höhe von 132 Euro.

DHZ-Tipp: Bei freiwilliger Abgabe einer Steuererklärung muss die Erklärung spätestens vier Jahre nach Ende des Steuerjahrs im Briefkasten des Finanzamts landen. Geht die Erklärung nur einen Tag zu spät ein, ist die Steuererstattung verloren. Die Steuererklärung 2016 muss deshalb bis spätestens 31. Dezember 2020 im Briefkasten des Finanzamts landen.

8. Sonderfall: Keine Einnahmen

Wer eine Ausbildung absolviert und dafür Geld bezahlen muss oder wer studiert, zahlt mangels Einnahmen zwar keine Steuern, dennoch kann es sinnvoll sein, dem Finanzamt eine Steuererklärung zu präsentieren. In dieser Steuererklärung sind alle Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Ausbildung oder diesem Studium als "vorweggenommene Werbungskosten" aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen. Denn Verluste aus einer Einkunftsart können in späteren Jahren vorgetragen werden, sprich mit späteren Einnahmen steuersparend verrechnet werden. Das Problem: Die Finanzämter erkennen im Rahmen einer Erstausbildung keine vorweggenommenen Werbungskosten an, sondern nur Sonderausgaben. Doch für Sonderausgaben gibt es keinen Verlustvortrag.

DHZ-Tipp: Beim Bundesverfassungsgericht sind mehrere Fälle zu dieser Thematik anhängig. Weigert sich das Finanzamt also, für die Ausgaben im Zusammenhang mit einer Erstausbildung ohne Einnahmen oder im Zusammenhang mit einem Erststudium einen vortragsfähigen Verlust festzustellen, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  1. Gegen die nachteiligen Steuerbescheide ist Einspruch einzulegen.
  2. Gleichzeitig beantragen Sie mit Hinweis auf die anhängigen Musterprozesse bis zur endgültigen Entscheidung ein Ruhen dieses Einspruchsverfahrens.
  3. Dann heißt es abwarten. Geben die Karlsruher Richter irgendwann einmal grünes Licht für den Abzug vorweggenommener Werbungskosten, wird das Finanzamt die angefochtenen Steuerbescheide zu Ihren Gunsten ändern und Ihnen steht die spätere steuersparende Verlustverrechnung mit erzielten Einkünften zu.

Beispiel: Herta Müller besucht eine Fachschule für Kosmetikerinnen. Sie zahlt dafür 300 Euro pro Monat. Für diese 3.600 Euro beantragt sie in einer Steuererklärung vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit in der Anlage N. Das Finanzamt lehnt ab und erkennt diese Ausgaben im Zusammenhang mit einer Erstausbildung nur als Sonderausgaben an. Dagegen legt Herta Einspruch ein. Im Jahr 2019 erwartet Herta erstmals Einkünfte als Kosmetikerin in Höhe von 18.000 Euro. Gehen die Musterprozesse beim Bundesverfassungsgericht positiv für sie aus, muss sie 2019 nicht 18.000 Euro versteuern, sondern nur 14.400 Euro (Einkünfte 18.000 Euro abzgl. Verlustvortrag 3.600 Euro).

9. Erste kostenlose steuerliche Gehversuche

Wer testen möchte, ob es in seinem Fall eine Steuererstattung gibt, muss nicht gleich eine Steuersoftware kaufen. Man kann bei vielen Anbietern (z.B. smartsteuer) erst einmal seine Daten in die Steuererklärung eintragen und die Steuererstattung ausrechnen lassen, ohne dafür einen Cent zu bezahlen. Nur wenn man die Erklärung tatsächlich per ELSTER elektronisch ans Finanzamt schicken will, wird es kostenpflichtig. Gibt es keine Erstattung, kann der Vorgang einfach abgebrochen werden.