Steuertipp Steuerliches Risiko bei Leasing-Sonderzahlung für Firmenwagen

Ermittelt ein Handwerker seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, kann er eine Leasing-Sonderzahlung für einen geleasten Firmenwagen grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe vom Gewinn seines Handwerksbetriebs abziehen. Doch es gibt Ausnahmen.

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Grundsätzlich können geleaste Firmenwagen im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Doch aufgepasst! Fällt die Nutzung des Firmenwagens danach unter 10 Prozent, droht die rückwirkende Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für diese Leasing-Sonderzahlung.

Auf diese Besonderheit weist aktuell die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hin (Kurzinfo zum 1.9.2016).

Betriebliche Nutzung während Leasingdauer überwachen

So mancher Finanzbeamten dürfte diese Kurzinfo der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen dazu verwenden, um bei einer betrieblichen Nutzung eines Firmenwagens von unter 10 Prozent den Betriebsausgaben für Leasing-Sonderzahlungen rückwirkend zu kürzen. Dem können Sie nur entgegenwirken, wenn Sie die betriebliche Nutzung des Firmenwagens während der Leasingdauer überwachen und dafür sorgen, dass die betriebliche Nutzung nicht unter 10 Prozent fällt.

Beispiel:

Handwerkerin Frauke Becker leaste im Dezember 2013 für ihren Malerbetrieb einen neuen Firmenwagen und leistete für den 48-monatigen Leasingzeitraum eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 15.000 Euro. Diese Sonderzahlung zog Sie im Jahr 2013 in voller Höhe vom Gewinn ihres Malereibetriebs ab. Die betriebliche Nutzung des Firmenwagens betrug nachweislich mehr als 50 Prozent. Das Finanzamt stellt fest, dass der Firmenwagen ab Januar 2016 nur noch unter 10 Prozent betrieblich genutzt wird (ausschließlich private Nutzung des Firmenwagens durch den Ehemann von Frauke Becker). Folge: Das Finanzamt wird den Steuerbescheid 2013 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ändern und in diesem Jahr den Betriebsausgabenabzug für die Leasing-Sonderzahlung um 7.187 Euro kürzen (23/48 von 15.000 Euro).

Steuertipp:

Sinkt die Nutzung eines Firmenwagens unter 10 Prozent, stuft das Finanzamt dieses Fahrzeug als Privatvermögen ein. Das bedeutet, dass Sie eine Entnahme versteuern müssen und dass Sie als Betriebsausgaben ohne Aufzeichnungen pauschal nur 30 Cent für jeden nachgewiesenen betrieblich gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe abziehen dürfen. dhz

Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.