Die Ermittlung der privaten Pkw-Kosten nach der 1-Prozent-Regelung hat so ihre Tücken. Mit einer ungewöhnlichen Strategie können Handwerksunternehmer jedoch ihren Gewinn für das Jahr 2015 reduzieren.
Bernhard Köstler

Mancher selbstständige Handwerker dürfte seinen Steuerberater ungläubig anschauen, wenn dieser ihm verkündet, dass sich die Ausgaben für den Firmenwagen 2015 mit keinem Cent steuersparend auswirken. Schuld ist die Ermittlung der privaten Pkw-Kosten nach der 1-Prozent-Regelung , auch als Listenpreis-Methode bekannt. Wie kann es passieren, dass der Firmenwagen keine Steuerersparnis bringt und noch wichtiger, wie können Sie sich dagegen wehren?
Fehlendes Fahrtenbuch wird zum Problemfall
Das Steuerproblem, dass sich der Firmenwagen unter dem Strich mit null Euro auf den Gewinn auswirkt, tritt immer dann ein, wenn ein Unternehmer kein Fahrtenbuch führt, den Privatanteil nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt und der ermittelte Privatanteil über den tatsächlichen Fahrtkosten liegt.
Beispiel 1: Die selbstständige Malermeisterin Heidi Brunner nutzt einen Firmenwagen, der bereits voll abgeschrieben ist. Die Kosten für Reparaturen, Kfz-Steuer, Versicherung und Benzin betrugen deshalb 2015 nur 3.200 Euro.
Das Problem: Der Bruttolistenpreis des Firmenwagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 40.000 Euro, was nach der 1-Prozent-Regelung einen steuerpflichtigen Privatanteil von 4.800 Euro pro Jahr bedeutet. Einen Korrekturbetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb muss Heidi nicht versteuern, weil sich das Büro ihres Malerbetriebs in ihrem Haus befindet.
Folge: Der Privatanteil für die Firmenwagennutzung, der dem Gewinn hinzugerechnet werden muss, ist höher als die Betriebsausgaben erfassten Pkw-Kosten.
Beispiel 2: Der selbstständige Friseur Heiner Bauer nutzt einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 30.000 Euro. Die Pkw-Kosten betrugen 2015 inklusive Abschreibung 4.500 Euro. Für die Fahrten zu seinem Friseursalon legt Heiner an 230 Tagen einfach 27 Kilometer zurück. Heiner muss seinem Gewinn einen Privatanteil in Höhe von 3.600 Euro hinzurechnen (Listenpreis 30.000 Euro x 1 Prozent x 12 Monate). Zusätzlich muss Heiner seinen Gewinn für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb um den Korrekturbetrag von 2.916 Euro erhöhen (Listenpreis 30.000 Euro x 0,03 Prozent x 27 km x 12 Monate).
Folge: Den Gewinnerhöhungen von insgesamt 6.516 Euro stehen in diesem Beispiel nur 4.500 Euro Betriebsausgaben gegenüber.
Kostendeckelung zu Gunsten von Unternehmern
Damit für den Firmenwagen in den beschriebenen Fällen kein Gewinn ausgewiesen werden muss, hat die Finanzverwaltung die Kostendeckelung eingeführt. Dem Gewinn muss der Privatanteil nur in Höhe der tatsächlichen Pkw-Kosten zugerechnet werden. Für Beispiel 1 bedeutet das, dass Malermeisterin Heidi Brunner dem Gewinn für die Privatnutzung bei 3.200 Euro Pkw-Kosten "nur" einen Privatanteil von 3.200 Euro hinzurechnen muss. Der selbständige Friseur Heiner Bauer muss bei gebuchten Betriebsausgaben für den Firmenwagen in Höhe von 4.500 Euro nur den gleichhohen Betrag als Privatanteil gewinnerhöhend erfassen. Bauer darf aber wenigstens in Höhe der Entfernungspauschale Betriebsausgaben von 1.863 Euro vom Gewinn abziehen (230 Tage x 27 km x 0,30 Euro/km).
Fazit: Beide Fälle führen durch die Kostendeckelung jedoch zu einem steuerlich unbefriedigten Ergebnis, da sich der Gewinn durch den Firmenwagen entweder gar nicht oder nur in Höhe der Entfernungspauschale gemindert hat.
Ungewöhnlicher Steuertrick rettet Betriebsausgabenabzug
Hat ein selbstständiger Handwerker 2015 kein Fahrtenbuch geführt, kommt die 1-Prozent-Regelung für die Ermittlung des Privatanteils sowie die beschriebene Kostendeckelung nur in Betracht, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 Prozent betragen hat. Mit anderen Worten: Kann ein selbstständiger Handwerker dem Finanzamt plausibel nachweisen, dass er seinen Firmenwagen mindestens zu 10 Prozent, aber maximal 50 Prozent betrieblich genutzt hat, wird der Privatanteil nicht nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt, sondern im Rahmen einer Schätzung (Schreiben des Bundesfinanzministeriums, Az. IV C 6 – S 2177/07/10004).
Fortführung Beispiel 1: Kann die selbstständige Malermeisterin Heidi Brunner dem Finanzamt durch Aufzeichnungen (muss kein Fahrtenbuch sein) nachweisen, dass sie den Firmenwagen schätzungsweise zu 60 Prozent privat genutzt hat, kommt die 1-Prozent-Regelung nicht mehr zur Anwendung (weil betriebliche Nutzung nicht mehr als 50 Prozent).
Folge: Der Privatanteil beträgt 1.920 Euro (Pkw-Kosten 3.200 Euro x 60 Prozent). Durch den Nachweis, dass der Pkw zu mehr als 50 Prozent privat genutzt wurde, rettet sich Heidi einen Betriebsausgabenabzug für den Firmenwagen in Höhe von 1.280 Euro.
Nachweis für Umfang der betrieblichen Nutzung
Die Schätzung des Privatanteils für die Firmenwagennutzung bei einer betrieblichen Nutzung von maximal 50 Prozent kann ein Unternehmer durch formlose Aufzeichnungen nachweisen. Es genügen Aufzeichnungen für einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten.
Steuerberater einschalten wegen Umsatzsteuer
Wer dem Finanzamt zur Vermeidung der Kostendeckelung eine höhere Privatnutzung nachweisen möchte, sollte im Vorfeld stets seinen Steuerberater einschalten und niemals einen Alleingang wagen. Denn eine höhere Privatnutzung führt zu einer höheren Umsatzsteuer für die private Nutzung des Firmenwagens. Nur der Steuerberater kann durch eine Probeberechnung bestimmen, ob es sich tatsächlich lohnt, dem Finanzamt eine höhere Privatnutzung mitzuteilen.