Betriebsausgaben 2015 Umsatzsteuer-Voranmeldung: Plus auf den letzten Drücker

Mit einem kleinen Trick schaffen es Handwerksbetriebe, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, dieses Jahr, dass die Umsatzsteuerzahlung zu einem Betriebsausgabenplus für 2015 führt.

Bernhard Köstler

Keine Zehn-Tage-Frist: Da der 10. Januar 2016 auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Abgabe- und Zahlungsfrist für die letzte Umsatzsteuer-Voranmeldung auf Montag, den 11. Januar 2016. - © psdesign1/Fotolia.com

Normalerweise profitieren Handwerksbetriebe, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, beim Betriebsausgabenabzug von einer Sonderregelung . Die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung 2015, die erst im Januar 2016 fällig wird, stellte bisher noch eine Betriebsausgabe des Jahres 2015 dar. Die Betonung liegt jedoch auf dem Wörtchen "bisher". Denn mit einem kleinen Trick schaffen es Einnahmen-Überschussrechner dieses Jahr, dass die Umsatzsteuerzahlung zu einem Betriebsausgabenplus für 2015 führt.

Zwei Regeln zum Betriebsausgabenabzug

Bei Handwerksbetrieben, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, gibt es beim Betriebsausgabenabzug zwei goldene Regeln .

Regel 1: Betriebliche Zahlungen wie die Umsatzsteuerzahlung ans Finanzamt gehören noch zu den Betriebsausgaben 2015, wenn die Zahlung noch bis 31. Dezember 2015 erfolgt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Regel 2: Bei regelmäßigen Zahlungen – dazu gehört auch die Umsatzsteuer aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen –, die bis zehn Tage nach Ablauf des Kalenderjahrs, in das sie wirtschaftlich gehören, fällig und abgeflossen sind, stellen noch Betriebsausgaben des abgelaufenen Jahres dar (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Sonderregelung scheitert an Zehn-Tages-Zeitraum

Die letzte Umsatzsteuer-Voranmeldung für 2015 ist nach den Buchstaben des Umsatzsteuergesetzes zwar am 10. Januar 2016 fällig, also innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums der Regel 2. Doch da der 10. Januar 2016 auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Abgabe- und Zahlungsfrist auf Montag, den 11. Januar 2016 . Da die Fälligkeit also nicht mehr innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums liegt, greift Regel 2 nicht.

Beispiel: Die selbstständige Handwerkerin Maria Huber hat für Dezember 2015 aufgrund eines Rekordumsatzes eine Umsatzsteuerzahllast von 10.000 Euro. Diese 10.000 Euro würde sie gerne als Betriebsausgaben 2015 verbuchen. Sie übermittelt die Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/2015 am 7. Januar ans Finanzamt und überweist die Umsatzsteuer bis 8. Januar 2016.

Folge: Leider gehört die Zahlung von 10.000 Euro in diesem Fall zu den Betriebsausgaben des Jahres 2016, weil die Fälligkeit der Zahlung erst am 11. Januar 2016 eingetreten ist. Regel 2 zum Betriebsausgabenabzug greift deshalb nicht.

Umsatzsteuer-Voranmeldung und Zahlung noch 2015

Soll die Zahlung der Umsatzsteuer aus der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung für 2015 unbedingt noch als Betriebsausgabe 2015 abgezogen werden, müssen Handwerker 2015 aktiv werden und die Voraussetzungen für Regel 1 schaffen .

Das bedeutet im Klartext: Mit dem Betriebsausgabenabzug 2015 klappt es, wenn ein Handwerker seine Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/2015 noch bis 31. Dezember 2015 ans Finanzamt übermittelt und die Umsatzsteuerzahlung auch noch bis zu diesem Tag überweist. Dann greift Regel 1 zum Betriebsausgabenabzug. Abflusszeitpunkt ist der Eingang des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank, wenn das Konto die nötige Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist.

Beispiel: Die selbstständige Handwerkerin Maria Huber übermittelt die Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/2015 am 31. Dezember 2015 per Elster ans Finanzamt. Die Überweisung der Umsatzsteuerzahlung von 10.000 Euro tätigt sie per Online-Banking ebenfalls noch am 31. Dezember 2015.

Folge: Die Umsatzsteuerzahlung aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/2015 rechnet noch zu den Betriebsausgaben 2015, weil die Zahlung noch im Jahr 2015 erfolgte (Regel 1).

Tipp: Sollten Sie diese Steuergestaltung anwenden, um Ihre Betriebsausgaben 2015 zu pushen, müssen Sie die Einzugsermächtigung für die letzte Umsatzsteuer-Voranmeldung 2015 widerrufen. Ansonsten bucht das Finanzamt bei bestehendem Lastschriftverfahren die Umsatzsteuer im Januar 2016 automatisch ein zweites Mal ab.

Vorsteuererstattung: Einfach laufen lassen

Erwarten Sie wegen hoher Investitionen oder geringer Umsätze im Dezember eine Erstattung aus der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung, die Sie für die Gewinnermittlung 2015 nicht mehr brauchen können, müssen Sie es einfach laufen lassen.

Das bedeutet konkret: Sie geben Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/2015 bis spätestens 11. Januar 2016 beim Finanzamt ab. Die Erstattung, die Sie dann im Januar 2016 erhalten, rechnet dann automatisch zu den Betriebseinnahmen 2016.