Haftung, Dokumentationen und Zollkontrolle Mindestlohn: Gefahren in der Praxis

Haftung des Auftraggebers, Dokumentationen und die Zollkontrolle: Das Mindestlohngesetz birgt in der Praxis einige Tücken. Knapp ein Jahr nach der Einführung – eine Bestandsaufnahme.

Anna Rehfeldt

Nach dem Mindestlohngesetz haftet der Auftraggeber auf Einhaltung der Mindestlöhne seiner Subunternehmer. - © Foto: Katharina Täubl

Seit Januar 2015 ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft. Ziel ist es, dass Beschäftigte von ihrer Arbeit leben können und Sozialdumping verhindert wird. Um diese Vorgabe zu erreichen, sieht das Gesetz unter anderem Dokumentationspflicht und Zollkontrollen vor. Was aber bedeutet dies für Handwerker?

Um die Umgehung des Mindestlohns durch Beauftragung von Subunternehmen zu verhindern, wurde die sogenannte Auftraggeberhaftung ins Gesetz integriert. Demnach haftet der Auftraggeber auf Einhaltung der Mindestlöhne seiner Subunternehmer. Dies umfasst die Differenz zwischen der tatsächlichen Zahlung und dem (gesetzlichen) Netto-Mindestlohn. Im Baubereich kann noch die Zahlung der Sozialabgaben hinzukommen. Durch die Haftung sollen bereits frühzeitig unzuverlässige Subunternehmen vom Markt gedrängt werden. Nach Mitteilung des Arbeitsministeriums betrifft diese Haftung allerdings nur "echte Generalunternehmer". Das heißt, nur wer sich zur Erfüllung eigener Aufträge der Nachunternehmer bedient, muss haften.

Noch liegt keine Rechtsprechung vor

Wer hingegen Dritte mit Aufgaben betraut, die im eigenen Interesse liegen (zum Beispiel Reinigung der eigenen Büros), muss nicht für die Einhaltung des Mindestlohns haften. Aber Achtung: Rechtsprechung liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor. Die Auftraggeberhaftung betrifft zudem nur "Werk- und Dienstleistungsverträge". Folglich sind Kaufverträge mit Lieferanten von der Haftungsregelung ausgenommen.

Der Auftraggeber kann von sämtlichen Arbeitnehmern der Leistungskette direkt in Anspruch genommen werden. Eine Gefahr, die in der Praxis vielfach übersehen wird.
Die betroffenen Arbeitnehmer müssen nicht zunächst ihren (meist insolventen) Chef in Anspruch nehmen. Das gilt im Übrigen auch für Leiharbeitnehmer. Eine weitere Gefahr besteht in diesem Zusammenhang für Auftraggeber auch deshalb, weil die Haftung kein Verschulden voraussetzt.

Vorsorge treffen

Praxistipp I: Trotz der verschuldens­unabhängigen Haftung können Handwerker Vorsorge treffen, um das Risiko zumindest zu minimieren:

  • Ausschluss von unzureichenden Angeboten: Reicht die Kalkulation des Subunternehmers schon nicht aus, um den Mindestlohn zu zahlen, sollte er abgelehnt werden.
  • Prüfung, ob der Subunternehmer von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.
  • Effektive Vertragsgestaltung: Freistellungsvereinbarungen, Sicherheiten, Einbehalte, Zustimmungsvorbehalte, Nachweispflichten, Kündigungsrechte etc.
Neben dieser zivilrechtlichen Durchsetzung in Form von "Eigenkontrolle" durch Wettbewerber sind auch staatliche Kontrollen vorgesehen. Hierbei sind neben dem MiLoG weitere Gesetze einzubeziehen. So sieht etwa das Sozialgesetzbuch (SGB) eine Haftung des Auftraggebers auch für Sozialversicherungsbeiträge vor. Was im MiLoG auf die Differenz zum Netto-Lohn beschränkt ist, wird durch das SGB um die Sozialbeiträge erweitert. Im Unterschied zum MiLoG ist diese Haftung aber von einem Verschulden abhängig.

Praxistipp II: Soweit der Bauunternehmer eine ordnungsgemäße Auswahl des Subunternehmers nachweisen kann, kann die Haftung nach dem SGB entfallen. Zudem muss die Einzugsstelle zunächst den eigentlichen Arbeitgeber in Anspruch nehmen und der Gesamtwert muss 275.000 Euro überschreiten. Als weitere Sanktion kommt, neben einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro, auch ein Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe in Betracht.

Bei Bußgeld vom Vergabeverfahren ausgeschlossen

Wird nämlich ein Bußgeld in Höhe von mindestens 2.500 Euro verhängt, ist die Teilnahme an einem Vergabeverfahren nicht mehr möglich. Achtung: Die Verhängung von Bußgeldern setzt ein Verschulden voraus. Dokumentationen können ein solches Verschulden ausschließen. Kontrolliert wird die Einhaltung durch den Zoll, genauer durch die Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Diese hat umfassende Kontroll-, Zutritts- und Befragungsrechte und setzt auch die Bußgelder fest.

Schlussendlich ist auch das Strafrecht nicht zu vernachlässigen. Wer als Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt, wird in der Regel auch die Sozialabgaben nicht abführen. Das ist jedoch nach § 266a StGB strafbar. Gleiches gilt für unrichtige oder unvollständige Angaben zu den Löhnen. Daneben kommen Betrug und Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO als weitere Straftaten in Betracht.

Fazit: Zur Durchsetzung des Mindestlohns gibt es viele Regelungen. Besonders relevant dürfte für Handwerker die verschuldensunabhängige Auftraggeberhaftung sein. Zusätzlich können Bußgelder und der Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe verheerende Folgen haben. Da das Gesetz noch neu ist, werden erst die nächsten Jahre zeigen, ob diese Sanktionen dem Ziel zum Erfolg verhelfen. Unternehmen sollten aber bereits jetzt Maßnahmen ergreifen, um die Haftungsrisiken zumindest zu minimieren.

Die Autorin ist Rechtsanwältin für Wettbewerbs-, Urheber-, Marken-, Patent-, Unternehmens- und Vertragsrecht in Berlin

Sie nutzen ein kostenloses Angebot der Deutschen Handwerks Zeitung. Die hier bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert und zusammengestellt. Sie ersetzen jedoch keine fachliche Beratung. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei auch um Informationen aus unserem Archiv handeln kann, die sich im Laufe der Zeit überholt haben. Die Aktualität eines Artikels wird auf unserer Internetseite stets über der Überschrift angezeigt.

Individuelle Fragen kann und wird die Redaktion nicht beantworten.