In vielen Handwerksbetrieben organisieren Mitarbeiter um die Weihnachtszeit so genannte Arbeitslohnspenden. Für Betriebsinhaber stellt sich dann die Frage: Sind für Minijobber geringere Beiträge an die Minijobzentrale abzuführen?
Beteiligen sich Minijobber an so genannten Arbeitslohnspenden, stellt sich in der Praxis die Frage, ob dann geringere Beiträge an die Minijobzentrale abzuführen sind. Die Antwort kann einem Newsletter der Minijob-Zentrale entnommen werden.
Sozialversicherung: Behält ein Arbeitgeber vom Gehalt eines Minijobbers eine Arbeitslohnspende ein, ändert sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für die Sozialversicherung nicht (Minijob-Zentrale, Newsletter v. 29.10.2015, Nr. 08/2015). Konkret: Verdient ein Minijobber normalerweise 450 Euro im Monat und verzichtet aufgrund einer Spende zur Flüchtlingshilfe auf 50 Euro, muss der Arbeitgeber die Pauschalabgaben zur Sozialversicherung trotz Spende nach wie vor vom Gehalt von 450 Euro berechnen.
Lohnsteuer macht den Unterschied
Lohnsteuer I: Besteuert der Arbeitgeber das Minijobgehalt pauschal mit 2 Prozent, ändert sich trotz der Arbeitslohnspenden nichts an der Höher des abzuführenden Betrags. Das bedeutet, dass auch lohnsteuerlich von einem Gehalt von 450 Euro ausgegangen wird.
Lohnsteuer II: Besteuert ein Arbeitgeber das Minijobgehalt dagegen nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (ELStAM) und nicht pauschal mit 2 Prozent, ist die Lohnsteuer nur vom um die Arbeitslohnspende geminderten Gehalt zu ermitteln. Konkret: Minijobgehalt abzgl. Arbeitslohnspenden 50 Euro = individuell zu versteuerndes Minijobgehalt 400 Euro.
Tipp: In der Variante Lohnsteuer I, also bei der Abführung der pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 2 Prozent, kann der Minijobber die 50 Euro wenigstens als steuersparende Spende bei den Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss ihm nur bestätigen, dass eine Arbeitslohnspende geleistet wurde, wofür und an wen. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.
