Bei der Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer greift der Arbeitgeber auf die Lohndaten seiner Mitarbeiter zu, die beim Finanzamt gespeichert sind. Dumm nur, wenn es Panne gibt, bei der die ELStAM fehlerhaft mitgeteilt werden. Im September kam es erneut dazu.
Hat sich einer Ihrer verheirateten Arbeitnehmer im September bei Ihnen über ein geringeres Nettogehalt oder sogar über ein Gehalt von null Euro mit Zahlungsaufforderung von Lohnsteuer beschwert? Wenn ja, liegt das nicht an Ihrer Software für die Lohnbuchhaltung, sondern an einem Systemfehler in der ELStAM-Datenbank.
Anfang September 2015 kam es wieder mal zur Panne. Arbeitnehmer mit Steuerklasse 3 wurden versehentlich rückwirkend zum 1.Januar 2015 in Steuerklasse 4 eingestuft. Bei der Ermittlung der Lohnsteuer wurden verheiratete Arbeitnehmer steuerlich deshalb auf einmal wie ledige behandelt. Folge: Eine deutlich höhere Lohnsteuer wurde fällig.
So müssen Arbeitnehmer jetzt handeln
Arbeitnehmer mit Steuerklasse 3, die Zweifel haben, dass sie im September ihr korrektes Nettogehalt bekommen haben, sollten beim Finanzamt eine Papierbescheinigung über ihre ELStAM (ihre elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) beantragen. Ist in dieser Bescheinigung immer noch die falsche Steuerklasse 4 aufgeführt, muss der Arbeitnehmer schriftlich eine Änderung beantragen.
Diese korrekte Papierbescheinigung soll der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber aushändigen. Der Arbeitgeber verwendet dann für den künftigen Lohnsteuerabzug und für die Berichtigung des Lohnsteuerabzugs für September diese Papierbescheinigung (OFD Karlsruhe, Pressemitteilung v. 18.9.2015).
Tipp: Diese ELStAM-Panne ist übrigens nicht nur in Baden-Württemberg passiert, sondern bundesweit. Arbeitnehmer, die 2015 noch nicht lange in einem Arbeitsverhältnis standen, bemerken den Fehler vielleicht gar nicht. Dennoch sollten Sie als Arbeitnehmer mit Steuerklasse 3 abklären, welche Steuerklasse bei der Gehaltsabrechnung für September vom Arbeitgeber herangezogen wurde. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.
