Entscheidet sich ein Arbeitnehmer – dazu gehören auch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer – für die betriebliche Altersvorsorge in Form von Beitragszahlungen in eine Pensionskasse, lehnen die Fiinanzämter eine begünstigte Besteuerung ab. Eine Ausnahmefall ist nur Rheinland-Pfalz. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden.
Viele Arbeitnehmer wandeln einen Teil ihres Gehalts in Beitragszahlungen für eine betriebliche Altersvorsorge um. Entscheiden sie sich dann bei Fälligkeit anstatt für Rentenzahlung für eine Kapitalauszahlung, kommt es zum Streit mit dem Finanzamt. Das Finanzamt besteuert diese Einmalzahlung aus einer betrieblichen Altersvorsorge nämlich nach dem persönlichen Steuersatz des Rentners. Der Antrag auf Besteuerung nach der günstigen Fünftelmethode wird kategorisch abgelehnt.
Rheinland-Pfalz gewährt begünstigte Besteuerung
Doch nun haben Rentner, die sich für eine Einmalzahlung aus einer Pensionskasse entschieden haben, vor Gericht einen ersten Etappensieg erstritten. Die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz haben entschieden, dass bei Kapitalauszahlung die Besteuerung nach der günstigen Fünftelmethode sehr wohl anzuwenden ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.5.2015, Az. 5 K 1792/12).
Tipp: Das letzte Wort in dieser Angelegenheit hat nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren. Doch die Chancen auf einen positiven Richterspruch für Rentner stehen gut. Denn Bundesfinanzhof hat bereits in vergleichbaren Fällen die Besteuerung nach der Fünftelmethode erlaubt.
So sollten Sie vorgehen
Damit betroffene Rentner von einem späteren Urteilsspruch des Bundesfinanzhofs profitieren, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Haben Sie sich für eine Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse entschieden, beantragen Sie in der Einkommensteuererklärung dafür die Besteuerung nach der Fünftelmethode.
- Lehnt das Finanzamt ab, legen Sie Einspruch gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid ein.
- Beantragen Sie mit Hinweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof ein Ruhen des Einspruchsverfahrens.
- Dann heißt es abwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.
- Entscheidet der Bundesfinanzhof zu Ihren Gunsten, erhalten Sie automatisch einen geänderten Steuerbescheid, in dem dann die günstige Besteuerung umgesetzt wird. dhz
