Das Handwerk fürchtet Wettbewerbsverzerrung durch die geplante Umsatzsteuerbefreiung kommunaler Unternehmen. Diese drängen immer mehr in den privatwirtschaftlichen Markt.
Daniela Lorenz

Konkurrenz belebt das Geschäft. Wenn allerdings eine Seite einen Steuervorteil von 19 Prozent hat, wird es für die andere Seite schwer, im Wettbewerb mitzuhalten. Ein Steuerprivileg für kommunale Unternehmen soll es künftig auch für privatwirtschaftliche Leistungen geben, die sie für andere Kommunen erbringen. Unternehmen der öffentlichen Hand treten damit mehr als ohnehin schon und dann auch gesetzlich legitimiert in Konkurrenz zu regionalen Handwerksbetrieben.
Mit der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) will der Bund nicht nur die interkommunale Zusammenarbeit in Zukunft umsatzsteuerfrei gestalten, er weicht damit auch die Grenze zwischen hoheitlichen Tätigkeiten und privatwirtschaftlichem Markt weiter auf. "Wir sehen mit großer Sorge, wie öffentliche Unternehmen in den Markt drängen", sagt Oskar Vogel, Hauptgeschäftsführer des Baden-Württembergischen Handwerkstages .
Städte und Gemeinden weiten ihre Geschäfte aus
Städte und Gemeinden schließen sich zu Zweckverbänden zusammen, um effizienter und kostengünstiger zu arbeiten, und weiten ihre Geschäfte nach und nach aus. Ein Beispiel ist die Wegebaugerätegemeinschaft Albrand, die entgegen ihrem ursprünglichen Zweck heute auch Straßen baut. "Wenn die Umsatzsteuerbefreiung kommt, wird es für uns prekär", sagt Wolfgang Lieb, Obermeister der Bau-Innung Sigmaringen. Das Handwerk setzt sich dafür ein, zumindest in die Erläuterungen zum Gesetz aufzunehmen, dass verwaltungsunterstützende Tätigkeiten nicht umsatzsteuerbefreit sind.
Immer mehr entdecken kommunale Unternehmen lukrative privatwirtschaftliche Märkte für sich – insbesondere im Bereich der Energieversorgung und Entsorgung. Durch diese "Rekommunalisierung" legten sie in den vergangenen Jahren eine beachtliche Umsatzsteigerung hin: Nach Zahlen der Monopolkommission von 131 Milliarden Euro im Jahr 2000 auf 267 Milliarden Euro im Jahr 2011. Möglich nur durch eine Ausweitung der Tätigkeiten auf den privatwirtschaftlichen Bereich.
Das Pikante daran: Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Bundesfinanzhof haben diese Praxis bereits abgemahnt. Der Bundesfinanzhof hat 2011 mit dem so genannten Turnhallen-Urteil klargestellt, dass Bestandsleistungen zwischen zwei Gemeinden steuerpflichtig sind, wenn diese Leistungen auch von Privatanbietern erbracht werden können (BFH, Az.: V R 41/10).
Verletzt das Gesetz die Wettbewerbsneutralität?
Trotzdem wird das neue Gesetz mit großer Wahrscheinlichkeit nach der Sommerpause verabschiedet. Schon jetzt zweifeln viele Experten, dass es EU-Recht standhält, da es das Prinzip der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verletze.
Doch der Gang zum EuGH ist lang. Drei bis fünf Jahre wäre ein solches Verfahren in der Schwebe. Zeit genug für Lobbyarbeit, um auf eine Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie hinzuarbeiten – zugunsten der Kommunen und zu Lasten der Privatwirtschaft. "Der Einfluss der Kommunen auf die Steuergesetzgebung verschlechtert vieles. Das geht fast immer in die falsche Richtung", sagt Prof. Ekkehart Reimer, Steuerrechtsexperte an der Universität Heidelberg .
Ein betroffenes privatwirtschaftliches Unternehmen müsste zuerst vor einem deutschen Finanzgericht klagen. Aber, "wir haben große Probleme, einen Betrieb zu finden, der vor Gericht ziehen will", sagt Oskar Vogel. Helfen könnte ein blauer Brief aus Brüssel. Die EU-Kommission kann ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wenn sie der Meinung ist, dass ein Mitgliedsland gegen EU-Recht verstößt. "Einen Antrag auf Überprüfung kann jeder stellen", sagt Prof. Reimer. Wird ein Vertragsverstoß festgestellt, geht die EU-Kommission selbst vor den EuGH. Bei der Pkw-Maut hat die Androhung ja auch schon gereicht.