Erwirbt ein selbständiger Handwerker für seinen betrieblichen Fuhrpark einen Oldtimer, kann das steuerlich zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen. Denn das Finanzamt lässt die laufenden Kosten für einen Oldtimer oftmals nicht als Betriebsausgabe zum Abzug zu.
Kauft ein Handwerker für seinen Betrieb einen Oldtimer, der nur drei bis viermal im Jahr zu Kunden- oder Werbefahrten genutzt wird, stuft das Finanzamt die Kosten für diesen Oldtimer als nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ein. Nicht abziehbar sind die laufenden Pkw-Kosten wie Versicherung, Steuer, Abschreibung, Reparatur- oder Tankkosten.
Veräußerungsgewinn voll steuerpflichtig
Verkauft ein selbständiger Handwerker seinen betrieblichen Oldtimer, wird es aus steuerlicher Sicht kurios. Denn obwohl das Finanzamt die Abschreibung nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zulässt, besteuert es den Veräußerungsgewinn. Und dieser Veräußerungsgewinn wird durch Abzug des Buchwerts des Oldtimers (unter Berücksichtigung der nicht abziehbaren Abschreibung) vom Verkaufspreis ermittelt. Rückendeckung bekam das Finanzamt nun vom Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 25.3.2015, Az. X R 14/12).
Beispiel: Ein Handwerker erwirbt für seinen Betrieb einen werbewirksamen Oldtimer, den er nur viermal im Jahr fährt und ansonsten zu Werbezwecken vor dem Betrieb parkt. Der Kaufpreis betrug 40.000 Euro, wobei für eine Nutzungsdauer von 4 Jahren jeweils 10.000 Euro Abschreibung pro Jahr geltend gemacht wurde. Im Fünften Jahr verkauft der Handwerker den Oldtimer wieder für 30.000 Euro.
Pkw privat kaufen
Folge: Das Finanzamt lässt zwar die Abschreibung nicht als Betriebsausgabe zum Abzug zu (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG), doch bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns geht es von einem Buchwert von null Euro aus (Kaufpreis 40.000 Euro abzgl. Abschreibung von 40.000 Euro für vier Jahre). Deshalb muss der Handwerker einen Veräußerungsgewinn von 30.000 Euro versteuern.
Tipp: Diese ungerechte steuerliche Behandlung von betrieblichen Oldtimern kann nur verhindert werden, indem der Pkw privat gekauft wird. Für die betrieblichen Fahrten kommt dann wenigstens einen Betriebsausgabenabzug von pauschal 30 Cent je gefahrenen Kilometer in Frage. Der Veräußerungsgewinn ist beim Verkauf von Privatvermögen steuerfrei. dhz
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