Immer wieder fehlt Handwerkern beim Schritt in die Selbstständigkeit das Geld für ein Firmenauto. Doch was bedeutet es steuerlich, wenn ein Familien-Pkw mehr als 50 Prozent für betriebliche Fahrten benützt wird - kann er zum Betriebsvermögen des Handwerksbetriebs werden?
Eine bange Frage, die sich ein Handwerker da stellte. Er machte sich mit einem Handwerksbetrieb selbständig. Da das Geld für einen Firmenwagen fehlte, nutzte er den Pkw seiner Eltern für betriebliche Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Kann ein solcher Pkw, der mehr als 50 Prozent für einen Betrieb genutzt wird, zum Betriebsvermögen des Handwerksbetriebs werden?
Die Frage ist natürlich nicht unberechtigt. Denn wird ein Pkw zum Betriebsvermögen, hat das in der Praxis nicht nur Vorteile. Denn ein Firmen-Pkw erfordert viel Papierkram und Rechenarbeit. Zwar dürfen alle Ausgaben im Zusammenhang mit dem Pkw den Gewinn mindern, doch im Gegenzug muss der selbständige Handwerker einen Privatanteil für Privatfahrten, nichtabziehbare Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und die Umsatzsteuer für die Privatnutzung ermitteln.
Eigentum ist ausschlaggebend
Doch zurück zur Frage des selbständigen Handwerkers: Nein, ein Pkw der Eltern, des Freundes oder der Freundin kann niemals notwendiges Betriebsvermögen des Handwerksbetriebs werden, nur weil dieser Pkw zu mehr als 50 Prozent für den Betrieb genutzt wird. Die automatische Zuordnung eines Pkws zum Betriebsvermögen passiert nur dann, wenn der Pkw Ihnen als zivilrechtlichen Eigentümer gehört. In unserem Praxisfall gehört der Pkw jedoch zivilrechtlich den Eltern.
Auch wenn Sie einen Pkw nutzen, der Ihnen nur zur Verfügung gestellt wird, können Sie Betriebsausgaben vom Gewinn für die betrieblichen Fahrten abziehen. Folgende Betriebsausgaben sind gemeint:
- Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb dürfen 0,30 Euro je Entfernungskilometer (einfache Strecke) vom Gewinn abgezogen werden.
- Für alle anderen betrieblichen Fahrten kommt ein Betriebsausgabenabzug in Höhe von 0,30 Euro für jeden betrieblich zurückgelegten Kilometer in Betracht.
Tipp: Eine Ausnahme zu den genannten Grundsätzen ist jedoch zu erwähnen. Sind die Eltern oder eine andere Person zivilrechtlicher Eigentümer des Pkws, Sie haben jedoch den Kaufpreis bezahlt und tragen alle Pkw-Kosten, wird das Finanzamt den Pkw Ihnen steuerlich zurechnen. Dann kann dieser Wagen tatsächlich zum Betriebsvermögen zugeordnet werden.
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
