Das neue Verbraucherrecht gilt nun seit einem Jahr, in der Praxis gibt es aber immer wieder Unklarheiten, wann welcher Vertrag gilt. Tipps, worauf Betriebe beim Widerrufsrecht achten müssen und wann ein Fernabsatzvertrag vorliegt.
Holger Scheiding

Vor einem Jahr wurde die EU-Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Erweiterte Kunden-Widerrufsrechte sowie Informationspflichten und Formvorschriften von Handwerksunternehmen, die beispielsweise Installations- und Montagearbeiten erbringen, ergeben sich in erster Linie aus dem seit 13. Juni 2014 geänderten Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Es geht um Verträge mit Verbrauchern, vor allem solche außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz, insbesondere Werk- und Kaufverträge.
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen ist ein Vertrag beispielsweise bei Beauftragung des Unternehmens in der Wohnung. Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn Unternehmer und Kunde bei Vertragsverhandlung und -schluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel benutzen. Darunter versteht man Briefe, Telefonate, Faxe oder E-Mails. Für die übrigen Verträge, beispielsweise in den der Werkstatt angeschlossenen Geschäftsräumen eines Installationsbetriebs beauftragte Leistungen, die nicht sofort erfüllt werden, gelten die neuen Regelungen nur in erheblich eingeschränktem Umfang. Dasselbe gilt auch bei Verträgen über den Bau neuer Gebäude und bei erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden.
Wenn ein Betrieb in der Wohnung des Verbrauchers nach Aufmessung und Abschluss-Besprechung ein Angebot unterbreitet, das der Kunde an Ort und Stelle unterzeichnet, liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor. Lässt ihm hingegen der Betrieb ein Angebot mittels Brief, Fax oder E-Mail zukommen, das dann telefonisch, mittels Brief, Fax oder E-Mail angenommen wird, liegt ein Fernabsatzvertrag vor.
Genaue Unterscheidung
Finden hingegen in der Wohnung Vertragsverhandlungen statt und der Auftrag wird im Anschluss daran telefonisch, mittels Brief, Fax oder E-Mail erteilt, liegt weder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener noch ein Fernabsatzvertrag vor. In diesem Fall sind weder die Informationspflichten und Formvorschriften noch das Widerrufsrecht samt Widerrufsbelehrung zu beachten.
Beauftragt beispielsweise der Kunde einen Installationsbetrieb telefonisch nach Übermittlung des Angebots per E-Mail im Rahmen eines Fernabsatzvertrags, müssen ihm die Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung auch per E-Mail erteilt werden. Danach muss der Vertrag spätestens vor Leistungsbeginn wiederum per E-Mail unter Wiedergabe des Vertragsinhalts bestätigt werden.
Informationen vor Ort
Unterbreitet hingegen ein Malerbetrieb in der Wohnung ein Angebot, das an Ort und Stelle im Rahmen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags angenommen wird, müssen die Informationen vor Annahme des Angebots an Ort und Stelle auf Papier oder bei Zustimmung des Kunden auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
Danach muss eine Kopie des Vertragsdokuments oder eine Vertragsbestätigung ausgehändigt werden. Bei Nichtbeachtung der Informationspflichten und Formvorschriften kann seitens Konkurrenten, Kunden oder Wettbewerbsschutz-Vereinigungen werbe- und wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.
Für den Fall nicht beweisbar erteilter Widerrufs-Information kann der Kunde ohne Grund bis maximal zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss oder Warenlieferung seine Willenserklärung widerrufen .
Die Warenlieferung ist beim Kaufvertrag, der Vertragsschluss beim Werkvertrag ausschlaggebend. Sofern der Betrieb seine Leistung bereits vollständig erbracht hat, führt dies zum vollständigen Vergütungsverlust.
Etwas anderes gilt, wenn beispielsweise die Montageleistung vollständig erbracht und mit der Ausführung erst begonnen wurde, nachdem der Kunde dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert.
Drohender Vergütungsverlust
Darüber hinaus können vom Kunden vereinbarte Liefer- oder Versandkosten nur bei ordnungsgemäßer Information darüber verlangt werden. Bei ordnungsgemäßer Information erlischt das Widerrufsrecht des Kunden nach 14 Tagen, gerechnet vom Vertragsschluss oder der Warenlieferung an.
Zur Vermeidung des vollständigen Vergütungsverlusts müssen daher nach ordnungsgemäßer Erteilung der vollständigen Widerrufs-Informationen entweder 14 Tage abgewartet werden, bevor mit der Erbringung der Werkleistung begonnen wird, oder die Dienstleistung muss vollständig erbracht sein, wobei der Kunde seine Zustimmung in der beschriebenen Weise erteilt hat.
Nicht zu widerrufen
Handwerklich angefertigte Waren, die nicht vorgefertigt oder deren Herstellung auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, sind vom Widerrufsrecht nicht erfasst.
Dasselbe gilt für Waren, die nach ihrer Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden und Aufträge, bei denen der Kunde das Unternehmen zur Aufsuchung aufgefordert hat, um dringende Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Hier muss der Kunde informiert werden, dass er seine Willenserklärung nicht widerrufen kann.