Steuer aktuell: Handwerkerleistungen anrechnen Handwerkerbonus: Zahlung von Dritten kein Problem

Beauftragt ein Kunde einen Handwerker mit Arbeiten in seinem Privathaushalt, profitiert er von der Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG (sog. Handwerkerbonus). Viele Finanzämter verweigern die Steueranrechnung jedoch, wenn die Zahlung nicht vom Konto des Kunden erfolgte, sondern vom Konto eines Dritten. Doch das ist nicht korrekt.

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Die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen in Höhe von 20 Prozent der abgerechneten Handwerkerleistungen, maximal 1.200 Euro pro Jahr, füllt noch immer die Auftragsbücher vieler Handwerksbetriebe.

Voraussetzung für den Handwerkerbonus: Der Kunde muss eine Handwerkerrechnung haben und der Rechnungsbetrag darf nicht bar bezahlt worden sein.

Doch was passiert, wenn ein Kunde dem Finanzamt den Kontoauszug eines Dritten vorlegt, weil dieser bezahlt hat? Bekommt dann keiner der beiden die Steueranrechnung?

Steueranrechnung trotz Zahlungen durch Dritten

Zahlt die Badsanierung im Privathaushalt der Vater oder die Mutter des Kunden oder ist ein Kunde knapp bei Kasse und ein Freund springt ein und zahlt, ist das kein Problem. Entscheidend ist nur, dass die Rechnung auf den Kunden lautet und der Dritte die Zahlung per Überweisung von seinem Bankkonto geleistet hat.

Sollte das Finanzamt versuchen, die Steueranrechnung zu versagen, weil der Kontoauszug nicht vom Kunden stammt, sollte der Kunde dezent auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.1.2014 (Az. IV C 4 – S 2296 – b/07/0003) hinweisen. Dort steht in Textziffer 51 schwarz auf weiß, dass die Zahlung vom Konto eines Dritten die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nicht ausschließt.

Beispiel: Kundin Maria Maier beauftragt einen Handwerker mit der Dachsanierung bei ihrem Eigenheim. Die reinen Arbeitskosten betragen 5.000 Euro. Da Maria gerade knapp bei Kasse ist, übernimmt ihre Mutter die Begleichung der Rechnung per Überweisung.

Folge: Hat Maria Maier eine Handwerkerrechnung und den Kontoauszug ihrer Mutter, kann Sie in ihrer Einkommensteuererklärung eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in Höhe von 1.000 Euro (5.000 Euro x 20%) beantragen. dhz

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