Beim Arbeitszimmer ist das Finanzamt meist besonders streng. Handelt es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer eines Unternehmers nicht um den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, darf er von den ermittelten Arbeitszimmerkosten maximal 1.250 Euro im Jahr als Betriebsausgaben abziehen. Für Handelsvertreter von Handwerksprodukten könnte es jedoch bald eine steuersparende Ausnahme geben.
Denn das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Arbeiten eines selbständigen Handelsvertreters in seinem häuslichen Arbeitszimmer qualifiziert hochwertiger einzustufen sind als die Arbeiten beim Kunden vor Ort.
Die Folge: Dadurch stellt das Arbeitszimmer zu Hause den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des selbständigen Handelsvertreters dar und die Arbeitszimmerkosten dürfen unbegrenzt als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden (Finanzgericht Münster, Urteil v. 5.3.2015, Az. 5 K 980/12).
So überzeugen Sie das Finanzamt
In dem Urteilsfall konnte der selbständige Handelsvertreter das Finanzamt von dem 100-prozentigen Betriebsausgabenabzug durch folgende Nachweise überzeugen:
- Ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten in dem Arbeitszimmer und außerhalb beim Kunden.
- Plausible Darlegung von Argumenten, die belegen, dass die qualifizierteren Arbeiten im Arbeitszimmer ablaufen.
- Kundenbesuche dienen nur der Vorbereitung des Angebots, das wiederum im Arbeitszimmer ausgearbeitet wird.
- In dem Arbeitszimmer werden zudem Reklamationen bearbeitet, Lieferungen überwacht und Proben verschickt.
Diese Argumentationen sind übrigens auch von Arbeitnehmern im Handwerksbetrieb anzuwenden, die nur beim Kunden vor Ort und in ihrem Arbeitszimmer tätig werden und rein die Kundenakquise und Vertragsabschlüsse betreuen.
Tipp: Unternehmer und Arbeitnehmer können das Finanzamt in vergleichbaren Fällen also durch ausführliche Erläuterungen zu Ihrer Betätigung im Arbeitszimmer und außerhalb des Arbeitszimmers davon überzeugen, dass im häuslichen Arbeitszimmer die qualitativ höherwertigeren Aufgaben erledigt werden. Die zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers im Vergleich zur Tätigkeit beim Kunden vor Ort ist nur ein Indiz, aber für die Einstufung des Arbeitszimmers als Mittelpunkt der Tätigkeit nicht maßgeblich. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
