Steuer aktuell Kein Vorsteuerabzug wegen falscher Adresse

Das Finanzamt darf die Vorsteuererstattung kippen, nur weil die Adresse des Rechnungsausstellers falsch ist. Ist dieser formelle Stolperstein nicht mehr auszuschließen, haben Sie dennoch Möglichkeiten die Vorsteuer zu retten.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Beim Vorsteuerabzug sind die Prüfer der Finanzämter meist besonders streng. Ist nur eine einzige vorgeschriebene Rechnungsangabe fehlerhaft, verliert der Rechnungsempfänger seinen Vorsteuerabzug. In § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz steht beispielsweise, dass der vollständige Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers in der Rechnung genannt sein muss. Wird also eine andere Adresse angegeben, ist der Vorsteuerabzug verloren.

Beispiel: Handwerker Huber kauft sich ein neues Auto für seinen Betrieb. Der Autohändler hat seinen Sitz in Stadt A. Die Rechnung des Autohändlers weist jedoch eine Adresse in Stadt C auf. Unter dieser Anschrift in C befindet sich nur das Buchhaltungsbüro, das die Buchhaltung für das Autohaus erbringt. Räumlichkeiten nutzt der Autohändler dort nicht.

Folge: In diesem Fall steht Handwerker Huber aus dem Autokauf kein Vorsteuerabzug zu.

Einziger Strohhalm: Musterprozess beim BFH

Klar, kann Huber vom Autohändler eine berichtigte Rechnung verlangen. Dann wird die Vorsteuer aber erst in dem Zeitpunkt erstattet, in dem er die berichtigte Rechnung in Händen hält. Taucht ein solcher Vorgang während einer Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfung auf, kann das zwei Haken haben.

  1. Kürzt das Finanzamt den vor Jahren vorgenommenen Vorsteuerabzug, werden meist Nachzahlungszinsen fällig.
  2. Ist der Autohändler insolvent, verstorben oder unauffindbar verzogen, gibt es keine berichtigte Rechnung und damit auch die ersehnte Vorsteuererstattung nicht.

Es gibt jedoch noch eine 3. Möglichkeit: Legen Sie gegen die Kürzung des Vorsteuerabzugs wegen einer fehlerhaften Anschrift Einspruch ein und beantragen Sie ein Ruhen des Einspruchsverfahrens. Denn nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Revisionsverfahren das letzte Wort, ob der Vorsteuerabzug bloß wegen einer falschen Anschrift kippen kann oder nicht (BFH Az. V R 23/14).

Tipp: Um bei Umsatzsteuer- und Betriebsprüfungen keine Probleme mehr beim Vorsteuerabzug zu bekommen, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Führen Sie das Vier-Augen-Prinzip ein. Das bedeutet: Schulen Sie zwei Mitarbeiter, die die Eingangsrechnungen auf die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug abklopfen. Nur wenn beide ihr OK geben, sollte die Rechnung bezahlt werden.
  • Hat ein Mitarbeiter Bedenken, sollte die Zahlungen erst vorgenommen werden, wenn der Rechnungsaussteller Ihnen eine berichtigte Rechnung zugesandt hat.
  • Nutzen Sie unseren DHZ-Ratgeber "Steuer-1x1 für Handwerksbetriebe: Vorsteuer – Umsatzsteuer". Dort finden Sie Musterrechnungen, die richtig und falsch sind. Den DHZ-Ratgeber können Sie hier bestellen.
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv . dhz