Nach der Internationalen Handwerks Messe (IHM) noch eine Party für Kunden, Geschäftspartner oder Mitarbeiter schmeißen? Keine schlechte Idee, um in aller Munde zu bleiben und vielleicht noch ein paar Aufträge extra zu generieren. Messeaussteller sollten ihre Rechnung allerdings nicht ohne das Finanzamt machen.
Besonderes Interesse an solchen Partys zeigen die Finanzbeamten. Nicht, dass sie daran teilnehmen möchten. Nein, es interessiert sie vor allem die Verbuchung der Catering-Kosten. Denn bei diesen Kosten handelt es sich um Bewirtungskosten. Bei Bewirtungskosten gelten steuerlich folgende Besonderheiten:
- Werden Geschäftspartner oder (potentielle) Kunden bewirtet, dürfen die Cateringkosten nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden.
- Nehmen auf Mitarbeiter an der Party nach der Messe teil, dürfen deren Kosten zu 100 Prozent den Gewinn mindern.
- Die Bewirtungskosten müssen zwingend als Bewirtungskosten getrennt von den übrigen Betriebsausgaben verbucht werden. Wer die Cateringkosten als Werbeaufwand verbucht, darf keinen Cent als Betriebsausgaben abziehen (§ 4 Abs. 7 EStG).
After-Messe-Party: Typischer Fall aus der Praxis
Bäckermeister Huber ist seit Jahren Aussteller auf verschiedenen Messen. Er vertreibt neben Backwaren auch Backformen. Dazu schmeißt er jedes Jahr eine Party, die mit rund 10.000 Euro zu Buche schlägt (Essen und Getränke). Er verbucht diese Kosten als Werbeaufwand bei den sonstigen Betriebsausgaben.
Folge: Da er diese Bewirtungsaufwendungen nicht separat und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben abgezogen hat, kippt der Betriebsausgabenabzug wegen des Verstoßes gegen § 4 Abs. 7 EStG.
Tipp: Damit das Finanzamt die Kosten für eine After-Messe-Party wenigstens zu 70 Prozent als Betriebsausgaben zum Abzug zulässt, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Ermitteln Sie die reinen Catering-Kosten .
- Ermitteln Sie die Anzahl der teilgenommenen Mitarbeiter und die Anzahl der anderen Gäste .
- Die anteiligen auf die anderen Gäste entfallenden Bewirtungskosten sind zum einen getrennt von den übrigen Betriebsausgaben zu verbuchen und zum anderen nur zu 70 Prozent als abziehbar.
- Die restlichen Catering-Kosten für die Mitarbeiter sowie alle anderen Ausgaben im Zusammengang mit der Party sind in voller Höhe als Werbeaufwand abziehbar.
Kostenübernahme durch Hersteller mindert Steuerisiko nicht
Um das Betriebsausgabenabzugsverbot zu umgehen, sind Messeaussteller auf eine pfiffige Idee gekommen. Sie lassen sich Party von den Herstellern, deren Produkte sie verkaufen, finanzieren. Unter dem Strich bleibt ja dann kein Bewirtungsaufwand, für den eine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs in Frage kommen würde. Doch diese Steuersparnodell funktioniert leider nicht, weil das Finanzamt die Ausgaben und die Einnahmen getrennt beurteilt.
Beispiel:
Der Inhaber der Bäckerei aus unserem Praxisfall lässt sich die Partykosten von 10.000 Euro von Mehlherstellern und den Herstellern der Backformen finanzieren. Unter dem Strich kostet im die Party praktisch nicht (Kosten 10.000 Euro und Einnahmen aus den Zuschüssen der Hersteller 10.000 Euro). Deshalb verbucht er die Partykosten als Werbeaufwand.
Folge: Da das Finanzamt die Bewirtungskosten anlässlich der Messeparty getrennt von den Zuschüssen beurteilt, kommt es wieder zum selben Ergebnis. Der Bäcker hat die Bewirtungskosten auf dem falschen Konto verbucht und verliert damit den kompletten Betriebsausgabenabzug (§ 4 Abs. 7 EStG).
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv . dhz
