Steuer aktuell Haushaltshilfe: Sonderregelung bei der Steueranrechnung

Beschäftigen Sie privat eine Haushaltshilfe mit einem Monatsverdienst bis maximal 450 Euro, müssen Sie bei der Steueranrechnung eine Besonderheit beachten. Abgaben aus dem Januar 2015 können noch zum Jahr 2014 hinzugerechnet werden.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Wer privat eine Haushaltshilfe im Minijob beschäftigt, muss bei der Minijobzentrale den sogenannten Haushaltsscheck verwenden. Die Abgaben für Ihre Minijobkraft werden dann automatisch von der Minijobzentrale am 15. Juli und am 15. Januar einbehalten. Für den zweiten Fälligkeitstermin im Jahr 2015 gibt es eine Besonderheit zu beachten.

Durch das "Fünfte Gesetz zur Änderung der SGB V und anderer Gesetze" wurde der zweite Einzugstermin auf den 31. Januar 2015 verschoben. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen wies in einer Kurzinfo ESt Nr. 41/2014 v. 5.11.2014 darauf hin, dass diese abgebuchten Zahlungen am 31. Januar 2015 noch zur Steueranrechnung für das Jahr 2014 berechtigen.

Steueranrechnung von 20 Prozent für Haushaltshilfe

Für eine Haushaltshilfe im Privathaushalt dürfen Sie für 2014 nach § 35a Abs. 1 EStG eine Steueranrechnung von 20 Prozent, maximal 510 Euro in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Zu den Aufwendungen für die Haushaltshilfe rechnen die Gehaltszahlungen sowie dir für 2014 geleisteten Abgaben an die Minijobzentrale.

Beispiel: Sie haben einer Haushaltshilfe, für die Sie das Haushaltsscheckverfahren anwenden, im Jahr 2014 pro Monat 180 Euro bezahlt. Die Steueranrechnung für 2014 ermittelt sich folgendermaßen:

  Daten Beispielsfall
Gehaltszahlungen (12 x 450 Euro) 2.160 Euro
Abgaben an die Minijobzentrale am 15. Juli 2014 155,95 Euro
Abgaben an die Minijobzentrale am 31.1.2015 155,95 Euro
Gesamte Aufwendungen gerundet 2.472
Steueranrechnung 494 Euro (2.472 Euro x 20 Prozent)

Tipp: Achten Sie beim Ausfüllen der Steuererklärungsformulare darauf, dass das Finanzamt den Betrag für die Steueranrechnung aus Ihren Angaben ermittelt. Geben Sie also stets die gesamten Aufwendungen für die Haushaltshilfe ein und nicht die ermittelte Steueranrechnung.

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv . dhz