Arbeitgeber müssen im Sozial- und Arbeitsrecht viele fristgebundene Meldebestimmungen beachten. Werden diese Meldefristen nicht eingehalten, drohen Säumniszuschläge und Bußgelder. Um diese zu vermeiden, hier ein Überblick zu den demnächst fälligen Meldepflichten.
Christopher Nolte

Stichtag 15. Februar
Abgabe der Jahresmeldung und des Lohnnachweises
Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden über den 31. Dezember des Vorjahres hinaus versicherungspflichtig Beschäftigten eine Jahresmeldung mit dem Gesamtbruttoentgelt des Vorjahres an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers zu erstatten, sofern keine anderweitige Meldung (z.B. Ab- oder Unterbrechungsmeldung) abzugeben war. Die Jahresmeldung ist elektronisch zu übermitteln, z. B. mit dem Programm " sv.net".
Zur Berechnung der Umlage der Unfallversicherung haben Arbeitgeber die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden des Vorjahres mittels Lohnnachweis an die zuständige Berufsgenossenschaft zu melden. Dieser ist ebenfalls bis zum 15. Februar abzugeben.
Stichtag 31. März
Künstlersozialabgabe
Handwerksbetriebe, Verbände oder Vereine sind nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn sie für die Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Als nur gelegentlich erteilt gelten seit 1. Januar 2015 Aufträge, deren Summe der abgabepflichtigen Entgelte in einem Kalenderjahr nicht 450 Euro (so genannte " Bagatellgrenze") übersteigen.
Die Künstlersozialabgabe berechnet sich aus den im Kalenderjahr 2014 an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelten. Die Entgelte sind der Künstlersozialkasse spätestens bis zum 31. März zu melden. Hierzu ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Wird die Entgeltmeldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nimmt die Künstlersozialkasse eine Schätzung vor.
Auch eine Erhebung von Säumniszuschlägen und eines Bußgeldes ist möglich. Der Vordruck für die Entgeltmeldung sowie weitere Informationen und Formulare sind im Internet unter kuenstlersozialkasse.de hinterlegt.
Stichtag 31. März
Schwerbehindertenausgleichsabgabe
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des Schwerbehindertenrechts (§§ 68 ff. Neuntes Sozialgesetzbuch – SGB IX) haben auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wird die gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, müssen Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Die Pflicht zur Beschäftigung behinderter Menschen wird durch die Zahlung der Ausgleichsabgabe jedoch nicht aufgehoben. Arbeitgeber müssen bis 31. März zum Einen der zuständigen Agentur für Arbeit für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzeigen, die für die Berechnung über den Umfang der Beschäftigungspflicht erforderlich sind. Zum Anderen ist die Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt abzuführen.
Bei nicht fristgerechter Zahlung wird ein Säumniszuschlag erhoben. Für Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen im Sinne des Schwerbehindertenrechts besteht eine Anzeigepflicht nur auf Aufforderung der zuständigen Agentur für Arbeit.
Die notwendigen Formulare sowie elektronische Berechnungshilfen sind im Internet unter rehadat-elan.de verfügbar. Informationen über Zuschüsse für Arbeitgeber bei Beschäftigung von behinderten Menschen können unter bmas.de abgerufen werden.