Die Umsatzsteuer für Leistungen eines Handwerkers wird normalerweise bereits in dem Zeitpunkt fällig, wenn die Leistung abgeschlossen ist. Im Fachjargon spricht man von der so genannten Soll-Besteuerung. Doch Handwerker haben unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, die Umsatzsteuer nach der Ist-Besteuerung ans Finanzamt abzuführen. Hier wird die Umsatzsteuer erst fällig, wenn der Kunde die Rechnung begleicht.
Bei Anwendung der Ist-Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG muss der Handwerker bei der Umsatzsteuer also nicht in Vorleistung treten. Konkret bedeutet das:
Soll-Besteuerung: Ausführung Leistung im Januar, Zahlung der Rechnung durch den Kunden im Mai = Fälligkeit Umsatzsteuer mit Umsatzsteuervoranmeldung Januar.
Ist-Besteuerung: Identischer Fall = Fälligkeit der Umsatzsteuer in Umsatzsteuervoranmeldung August.
Antrag auf Ist-Besteuerung per Steuererklärung
Die Ist-Besteuerung darf bei Vorliegen folgender Voraussetzungen angewandt werden:
- Der selbständige Handwerker stellt einen Antrag auf Ist-Besteuerung beim Finanzamt
- Er ermittelt seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung
- Bei Bilanzierung profitiert ein Handwerker nur dann von der Ist-Besteuerung, wenn sein Gesamtumsatz im Vorjahr unter 500.000 Euro lag.
Doch was passiert, wenn ein Handwerker die Ist-Besteuerung anwendet, ohne vorher einen Antrag auf Genehmigungbeim Finanzamt gestellt zu haben?
Die erfreuliche Antwort des Finanzgerichts Niedersachsen: Ist aus der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Finanzamt klar erkennbar, dass ein Handwerker die Ist-Besteuerung anwendet, sind diese Steuererklärungen als Antrag zu werten (FG Niedersachsen, Urteil v. 28.8.2014, Az. 16 K 128/12). Reagiert das Finanzamt nicht, ist das als stillschweigende Genehmigung der Ist-Besteuerung zu verstehen.
Erkennbar wäre die Anwendung der umsatzsteuerlichen Ist-Besteuerung für das Finanzamt, wenn die Umsätze laut Umsatzsteuerjahreserklärung identisch den Einnahmen aus der Gewinnermittlung entsprechen.
Tipp: Bei Umsatzsteuerprüfungen kann es vorkommen, dass der Prüfer des Finanzamts das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen einfach ignoriert und die Soll-Besteuerung durchzieht. Das liegt daran, dass nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort hat (BFH, Az. V R 47/14). Gegen nachteilige Umsatzsteuerbescheide hilft im Zweifel bis zur Urteilsverkündung durch den Bundesfinanzhof nur ein Einspruch . dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
