Steuer aktuell: Umsatzsteuer Ist-Besteuerung manchmal auch ohne Genehmigung erlaubt

Die Umsatzsteuer für Leistungen eines Handwerkers wird normalerweise bereits in dem Zeitpunkt fällig, wenn die Leistung abgeschlossen ist. Im Fachjargon spricht man von der so genannten Soll-Besteuerung. Doch Handwerker haben unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, die Umsatzsteuer nach der Ist-Besteuerung ans Finanzamt abzuführen. Hier wird die Umsatzsteuer erst fällig, wenn der Kunde die Rechnung begleicht.

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Bei Anwendung der Ist-Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG muss der Handwerker bei der Umsatzsteuer also nicht in Vorleistung treten. Konkret bedeutet das:

Soll-Besteuerung: Ausführung Leistung im Januar, Zahlung der Rechnung durch den Kunden im Mai = Fälligkeit Umsatzsteuer mit Umsatzsteuervoranmeldung Januar.

Ist-Besteuerung: Identischer Fall = Fälligkeit der Umsatzsteuer in Umsatzsteuervoranmeldung August.

Antrag auf Ist-Besteuerung per Steuererklärung

Die Ist-Besteuerung darf bei Vorliegen folgender Voraussetzungen angewandt werden:

  • Der selbständige Handwerker stellt einen Antrag auf Ist-Besteuerung beim Finanzamt
  • Er ermittelt seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung
  • Bei Bilanzierung profitiert ein Handwerker nur dann von der Ist-Besteuerung, wenn sein Gesamtumsatz im Vorjahr unter 500.000 Euro lag.

Doch was passiert, wenn ein Handwerker die Ist-Besteuerung anwendet, ohne vorher einen Antrag auf Genehmigungbeim Finanzamt gestellt zu haben?

Die erfreuliche Antwort des Finanzgerichts Niedersachsen: Ist aus der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Finanzamt klar erkennbar, dass ein Handwerker die Ist-Besteuerung anwendet, sind diese Steuererklärungen als Antrag zu werten (FG Niedersachsen, Urteil v. 28.8.2014, Az. 16 K 128/12). Reagiert das Finanzamt nicht, ist das als stillschweigende Genehmigung der Ist-Besteuerung zu verstehen.

Erkennbar wäre die Anwendung der umsatzsteuerlichen Ist-Besteuerung für das Finanzamt, wenn die Umsätze laut Umsatzsteuerjahreserklärung identisch den Einnahmen aus der Gewinnermittlung entsprechen.

Tipp: Bei Umsatzsteuerprüfungen kann es vorkommen, dass der Prüfer des Finanzamts das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen einfach ignoriert und die Soll-Besteuerung durchzieht. Das liegt daran, dass nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort hat (BFH, Az. V R 47/14). Gegen nachteilige Umsatzsteuerbescheide hilft im Zweifel bis zur Urteilsverkündung durch den Bundesfinanzhof nur ein Einspruch . dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .