Steuer aktuell Prüfer kann Aufbereitung digitaler Unterlagen verlangen

Die meisten Handwerksbetriebe nutzen eine Software für ihre Buchhaltung und zur Ermittlung ihres Gewinns. Bei Betriebsprüfungen darf der Prüfer des Finanzamts Zugriff auf diese digitalen Daten verlangen. Doch darf er auch verlangen, dass die digitalen Unterlagen zusätzlich noch für ihn aufbereitet werden? Die Antwort kommt vom Finanzgericht Münster.

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Der Prüfer des Finanzamts darf nach Ansicht der Richter des Finanzgerichts Münster tatsächlich die Aufbereitung der angeforderten digitalen Buchhaltungsunterlagen verlangen. Dazu muss er aber einen guten Grund vorbringen und die Aufbereitung der maschinell erfassten Buchhaltungsunterlagen muss für den geprüften Handwerksbetrieb zumutbar sein.

Extrawünsche müssen begründet sein

In dem Urteilsfall legte der Unternehmer dem Prüfer des Finanzamts brav die angeforderten Buchhaltungsunterlagen in digitaler Form vor. Das reichte dem Prüfer aber nicht. Er verlangte noch die Aufbereitung der Unterlagen in einer Excel-Tabelle. Mit der Buchhaltungssoftware funktioniert das nicht. Der Unternehmer hätte die Buchhaltungsdaten also neu in einer Excel-Tabelle erfassen müssen.

Einen Grund für seine Extrawünsche lieferte der Finanzamtsprüfer nicht. Aus diesem Grund stellte sich das Finanzgericht Münster auf die Seite des klagenden Unternehmers und urteilte, dass er die vorgelegten Unterlagen nicht mehr weiter aufbereiten muss (FG Münster, Urteil v. 7.11.2014, Az. 14 K 2901/13).

Urteil eher eine Ausnahme

Tipp: Der Unternehmer hat zwar in diesem speziellen Fall Recht bekommen. Doch dieser Urteilsfall sollte die Ausnahme bei einer Betriebsprüfung des Finanzamts sein. Denn nicht immer ist es der beste Weg, mit allen Mitteln sein Recht durchzusetzen.
Das bedeutet mit anderen Worten: Versuchen Sie die Sonderwünsche des Prüfers zu erfüllen, wenn es nicht zu viel Umstände macht. Desto schneller ist der Prüfer nämlich wieder weg. Hat er wegen eines Einspruchsverfahrens mehr Zeit und (unberechtigt) Wut im Bauch, wird er länger, kleinlicher und strenger prüfen, was wiederum höhere Steuernachzahlungen beuten kann. dhz

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