Doppelte Haushaltsführung Zwei Haushalte für den Job: Diese Kosten übernimmt das Finanzamt

Lange Strecken zwischen den Arbeits- und Wohnorten zu pendeln ist teuer und anstrengend. Wer dagegen nahe der Arbeitsstell einen Zweitwohnsitz hat, kann einige Kosten steuerlich geltend machen.

Jeden Tag lange Strecken im Auto unterwegs nach Hause: Wer das nicht möchte, nimmt sich oft eine kleine Zweitwohnung am Arbeitsort. Einige Kosten davon kann man steuerlich geltend machen. - © Foto: Brian Jackson/Fotolia

Die sogenannte doppelte Haushaltsführung können Steuerzahler über den Werbungskostenabzug verrechnen, wenn sie beruflich bedingt ist. Dann können sie viele Kosten für den zweiten Haushalt über die Steuererklärung absetzen. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin. Welche Kosten geltend gemacht werden können im Überblick:

  • Umzugskosten: Das Finanzamt beteiligt sich unter anderem an den Kosten für den Umzug in die Wohnung am Arbeitsplatz. Auch Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände für die Zweitwohnung erkennt das Finanzamt in der Regel an. Allerdings können dabei im gleichen Jahr in vollem Umfang nur Gegenstände bis zu einem Wert von 410 Euro abgesetzt werden. War die Anschaffung teurer, muss der Betrag über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
  • Unterkunftskosten: Auch die Unterkunftskosten erkennt das Finanzamt an. Hier gilt seit 2014 eine 1000-Euro-Höchstgrenze. Das heißt: Alle nachgewiesenen Ausgaben, von der Miete über Betriebskosten bis hin zum Kfz-Stellplatz können bis zu diesem Höchstbetrag monatlich geltend gemacht werden. Die 1000-Euro-Grenze ist dabei als Durchschnittswert für das Gesamtjahr zu sehen. Bis 2013 waren hier noch Wohnungsfläche und ortsübliche Mietpreise relevant.
  • Heimfahrten: Als Werbungskosten anerkannt wird auch eine Heimfahrt pro Woche . Hier kann eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer angesetzt werden. Maßgeblich ist die Distanz zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der Hauptwohnung. Können auswärts Beschäftigte aus beruflichen Gründen einmal nicht nach Hause fahren, ist in Einzelfällen auch die Fahrt von Ehegatten und Kindern an den Beschäftigungsort abzugsfähig. dpa