Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, kann er ohne Nachweis tatsächlich angefallener Umzugskosten eine Umzugskostenpauschale als Werbungskosten geltend machen. Für Umzüge ab 1. März 2014 winkt eine höhere Pauschale.
Ein Umzug hat berufliche Gründe, wenn ein Arbeitnehmer eine Werkswohnung beziehen muss oder wenn er sich durch den Umzug für die Hin- und Rückfahrt zur Arbeit täglich insgesamt eine Stunde Fahrtzeit spart. Ist das der Fall, dürfen bei Beendigung des Umzugs ab dem 1.3.2014 ohne Nachweis von Umzugskosten folgende Pauschalen als Werbungskosten abgezogen werden (BMF, Schreiben v. 6.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/08/10007):
- Ledige: 715 Euro
- Zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner: 1.249 Euro
- Für mitumziehende Kinder oder im Haushalt lebende Personen: 315 Euro
- Umzugsbedingte Unterrichtskosten (Nachhilfe): 1.802 Euro
Lohnsteuerermäßigungsantrag bis 30. November 2014 stellen
Arbeitnehmer können diese Umzugskostenpauschale bereits jetzt für 2014 geltend machen, selbst wenn der Umzug erst im November oder Dezember 2014 erfolgt. Und zwar im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2014. Listet ein Arbeitnehmer dem Finanzamt hier auf einem amtlichen Vordruck sämtliche bereits angefallenen und noch anfallenden Steuerabzugsbeträge für 2014 auf, setzt das Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag fest. Folge: Der Arbeitgeber holt sich vor der nächsten Gehaltsabrechnung diesen Lohnsteuerfreibetrag mit den elektronischen Lohnsteuerdaten beim Finanzamt ab und behält wegen dieses Freibetrags weniger Lohnsteuer ein.
Tipp: Wer die neue Umzugskostenpauschale bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2014 beantragen möchte, sollte Folgendes beachten:
- Der letztmögliche Antrag auf einen Lohnsteuerfreibetrag für 2014 muss bis 30.11.2014 gestellt werden.
- Setzt das Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag für 2014 fest, muss der Arbeitnehmer für das Jahr 2014 zwingend eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen.
