Steuer aktuell Umsatzsteuerzahlung: Betriebsausgabenabzug auf dem Prüfstand

Die letzte Umsatzsteuerzahlung im Jahr darf von Handwerkern normalerweise als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden. Doch 2015 gilt dieser Grundsatz nicht automatisch.

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Die Umsatzsteuerzahlung aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/2014 bei monatlicher Abgabeverpflichtung oder bei Quartalsabgabe 4/2014 gilt für Unternehmer, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, noch als Betriebsausgabe des Jahres 2014. Voraussetzungen sind, dass spätestens zum 10. Januar 2015 die Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch ans Finanzamt übermittelt wird und das Finanzamt eine Einzugsermächtigung hat.

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt das strenge Zufluss- und Abflussprinzip nach § 11 EStG. Danach sind nur in 2014 zugeflossene Betriebseinnahmen in der Gewinnermittlung 2014 zu erfassen. Im Gegenzug wirken sich aber auch nur in 2014 tatsächlich abgeflossene Aufwendungen auf den Gewinn 2014 als Betriebsausgaben aus.

Doch zu diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Ist eine Zahlung innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel fällig und wir innerhalb dieses Zeitraums geleistet, gehört die Zahlung noch als Betriebsausgabe ins alte Jahr.

Problem 2015: Zahlungen aus letzter Umsatzsteuer-Voranmeldung

Normalerweise gilt diese Ausnahmeregelung auch für die Zahlung aus der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung. Denn die Umsatzsteuer aus der Voranmeldung 12/2014 bzw. 4/2014 wurde am 10. Januar 2015 fällig.

Das Problem dabei: Der 10. Januar 2015 war ein Samstag. Die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahlung verschob sich deshalb um zwei Tage auf Montag, den 12. Januar 2015. Die Finanzämter verweigern nun den Betriebsausgabenabzug für 2014, weil die Fälligkeit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums lag (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 9/2014 v. 7.3.2014).

Tipp: Handwerker, die den Gewinn für ihre handwerklichen Tätigkeiten 2014 nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, sollten die Zahlungen aus der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung dennoch von ihrem Gewinn 2014 abziehen. Darauf sollte in einer Anlage zur Gewinnermittlung 2014 hingewiesen werden.

Kippt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug 2014 aus den erläuterten Gründen, helfen nur noch ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens mit Hinweis auf ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof in dieser Angelegenheit (BFH, Az. VIII R 34/12). dhz

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