Bei Betriebsprüfungen bei einer GmbH suchen die Finanzbeamten gezielt nach Ausgaben, die eigentlich der Gesellschafter der GmbH hätten tragen müssen. Werden sie fündig, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bei vererbten oder verschenkten GmbH-Anteilen gelten jedoch andere Regeln.
Bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gilt steuerlich Folgendes: Die von der GmbH übernommenen Kosten werden in diesem Fall dem zu versteuernden Einkommen der GmbH wieder hinzugerechnet und der Gesellschafter muss sie als Kapitalertrag versteuern.
Werden GmbH-Anteile verschenkt oder vererbt und die GmbH übernimmt die Kosten für die Bewertung der Gesellschaftsanteile, glaubten die Prüfer des Finanzamts meist, auf eine verdeckte Gewinnausschüttung gestoßen zu sein.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zu den Kosten für die Bewertung von Gesellschaftsanteilen eine interessante Info veröffentlicht: Da die GmbH bei Vererbung und Verschenkung eines GmbH-Anteils eine Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 3 Bewertungsgesetz beim Finanzamt einzureichen hat, muss die GmbH die Kosten tragen und nicht der Gesellschafter der GmbH. Folglich liegt in solchen Fällen keine verdeckte Gewinnausschüttung vor (FinMin Schleswig-Holstein, KSt 2014/6).
Betriebsprüfer auf diesen Erlass hinweisen
Tipp: Betriebsprüfer, die für die Kosten zur Wertermittlung eines GmbH-Anteils wegen Erbe oder Schenkung eine verdeckte Gewinnausschüttung festsetzen möchten, sollten in der Schlussbesprechung dezent auf diesen Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein hingewiesen werden. Gegen nachteilige Änderungsbescheide, bei denen die einmonatige Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann die Festsetzung der verdeckten Gewinnausschüttung mit einem Einspruch angefochten werden. dhz
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