Lassen Sie auf dem Dach Ihres Eigenheims eine Photovoltaikanlage installieren und speisen der erzeugten Strom für eine Vergütung ins Netz eines Stromanbieters ein, sind Sie in den Augen des Finanzamts ein gewerblicher Unternehmer. Aus diesem Grund gelten für den selbst verbrauchten Strom einige steuerliche Besonderheiten.
Bernhard Köstler

Hier die wichtigsten Informationen rund um das Thema "Photovoltaik und Direktverbrauch des Stroms" zu folgenden Zweifelsfragen:
1. Kann ich einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen?
Als gewerblicher Unternehmer steht Ihnen bereits im Jahr der Planung des Kaufs der Photovoltaikanlage ein Betriebsausgabenabzug von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage zu (§ 7g Abs. 1 EStG). Voraussetzungen für den Abzug dieser vorweggenommenen Betriebsausgaben sind:
- Die geplante Investition muss innerhalb der nächsten drei Jahre stattfinden.
- Die Kaufabsicht muss plausibel nachgewiesen werden (z.B. durch bereits entstandene Kosten für einen Architekten oder für einen Gutachter)
Praxis-Tipp: Normalerweise gibt es eine dritte Voraussetzung bei Abzug des Investitionsabzugsbetrags. Der Gegenstand muss im Jahr des Kaufs und im Folgejahr ausschließlich betrieblich genutzt werden (= mehr als 90 Prozent). Doch diese Voraussetzung gilt beim Betreiben einer Photovoltaikanlage nicht. Selbst bei einem Eigenverbrauch von mehr als zehn Prozent darf das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend nicht kippen (OFD Niedersachsen, Verfügung v. 26.3.2012, Az. S 2183b – 42 – St 226).
Beispiel: Sie planen den Kauf einer Photovoltaikanlage im Jahr 2015. Die Anlage wird netto 20.000 Euro Kosten. Im Jahr 2014 bestätigt Ihnen ein Gutachter, dass das Dach Ihres Eigenheims für die Installation der Anlage geeignet ist. Für den Gutachter bezahlen Sie 2014 bereits 300 Euro.
Folge: Neben den Kosten für den Gutachter dürfen Sie nach § 7g Abs. 1 EStG bereits im Jahr 2014 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 8.000 Euro (40 Prozent von 20.000 Euro) als Betriebsausgaben geltend machen. Diese Betriebsausgaben, die Sie in der Anlage G zu Ihrer Einkommensteuererklärung 2014 eintragen, können mit Ihren übrigen Einkünften verrechnet werden und senken somit Ihre Steuerlast.
2. Muss ich eine Gewinn erhöhende Betriebseinnahme erfassen?
Verwenden Sie einen Teil des produzierten Stroms für private Zwecke, ist hier in der Gewinnermittlung eine Entnahme als Betriebseinnahme zu versteuern. Solche Entnahmen sind mit dem Teilwert festzusetzen (= Betriebsausgaben + Abschreibung und Zinsen).
Praxis-Tipp: Sie können den Entnahmewert anhand des tatsächlichen Eigenverbrauchs aus den tatsächlichen Kosten ermitteln. Aus Vereinfachungsgründen wird es allerdings nicht beanstandet, wenn für die Entnahme pauschal 20 Cent je selbst verbrauchten kWh Strom angesetzt wird (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 24.7.2013, Az. S 2240.1.1-4/5 St 32).
Beispiel: Sie verbrauchen 15 Prozent des produzierten Stroms für private Zwecke (= 675 kWh). Der als Betriebseinnahme zu versteuernde Eigenverbrauch ist folgendermaßen zu ermitteln:
Variante 1: Tatsächliche Entnahmekosten
Die Kosten im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage betragen: Abschreibung 500 Euro, Finanzierungskosten 200 Euro, sonstige Kosten 1.000 Euro = 1.700 Euro; davon 15% = zu versteuernde Entnahme von 255 Euro.
Variante 2: Pauschale Entnahmekosten
Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Entnahmewerte nur mit 135 Euro als Einnahme erfasst wird (675 kWh x 0,20 Euro/kWh).
3. Wird Umsatzsteuer für den Direktverbrauch fällig?
Ob Umsatzsteuer für den Direktverbrauch fällig wird oder nicht, hängt davon ab, wann Sie die Photovoltaikanlage in Betrieb genommen haben. Hier sind folgende Zeiträume zu unterscheiden:
- Inbetriebnahme bis 31. März 2012: Bei Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage bis 31. März 3012 vergütet das Stromunternehmen den komplett erzeugten Strom, also auch den selbst verbrauchten Strom. Aus diesem Grund muss für den Selbstverbrauch für solche Anlagen nicht nochmals Umsatzsteuer ans Finanzamt überwiesen werden.
- Inbetriebnahme ab dem 1. April 2012: Für Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommen wurden, wird nur noch der tatsächliche Strom vergütet. Für den selbst verbrauchten Strom gibt es kein Geld mehr. Aus diesem Grund muss für diese Anlagen zusätzlich zur erfassten Betriebseinnahme noch Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch ans Finanzamt abgeführt werden.
3.1 Beispiel zur Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bei bis zum 31. März 2012 in Betrieb genommenen Photovoltaikanlagen
Vorab eine Informationen: Die Vergütungssätze für die Einspeisung des Stroms hängen vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage ab. Ändern (mindern) sie die Vergütungssätze, gilt diese Änderung nur für Maschinen, die ab dem Zeitpunkt der Änderung in Betrieb genommen werden.
Eine Anlage wurde im Februar 2012 in Betrieb genommen. Kaufpreis 20.000 Euro. Es wird pro Jahr 4.900 kWh Strom produziert. Davon werden 500 kWh selbst verbraucht. Die Abrechnung des Stromunternehmens sieht folgendermaßen aus:
Vergütung für gelieferten Strom
| 4.900 kWh x 0,2443 Euro/kWh | 1.197,07 Euro |
| Umsatzsteuer 19% | 227,44 Euro |
| Gesamtumsatz brutto | 1.424,51 Euro |
Zahlungsaufforderung für selbst verbrauchten Strom
| Forderung für selbst verbrauchten Strom | 81,91 Euro |
| Umsatzsteuer 19% | 15,56 Euro |
| Gesamtzahlung an Stromanbieter | 97,47 Euro |
Da der Eigenverbrauch bereits im Gesamtumsatz enthalten ist – und hierfür bereits Umsatzsteuer fällig geworden ist – muss der Eigenverbrauch nicht ein zweites Mal der Umsatzsteuer unterworfen werden. Es ist umsatzsteuerlich also nichts veranlasst.
Die 15,56 Euro aus der Gegenrechnung des Stromanbieters dürfen nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden, weil diese Gegenrechnung den Privatbereich betrifft.
3.2 Beispiel zur Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bei ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommenen Photovoltaikanlagen
Eine Photovoltaikanlage wurde im Mai 2012 in Betrieb genommen. Die Kosten im Zusammenhang mit der Maschine betragen: Abschreibung 1.000 Euro, Schuldzinsen 300 Euro = Gesamtkosten 1.300 Euro. Vom erzeugten Strom von 4.900 kWh wurden 500 kWh für private Zwecke abgezweigt. Die Abrechnung des Stromanbieters sieht folgendermaßen aus:
Vergütung für gelieferten Strom
| 4.400 kWh x 0,185 Euro/kWh | 814,00 Euro |
| Umsatzsteuer 19% | 154,66 Euro |
| Gesamtumsatz brutto | 968,66 Euro |
Für den selbst verbrauchten Strom von 500 kWh muss Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Bemessungsgrundlage sind die anteiligen Selbstkosten, auch wenn dafür kein Vorsteuerabzug möglich war (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 UStG).
Ermittlung der Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom
| Abschreibung | 1.000 Euro |
| Schuldzinsen | 300 Euro |
| = Selbstkosten | 1.300 Euro |
| Davon privat verbrauchter Strom 10,2% (500 kWh/4.900 kWh x 100) | 132,60 Euro |
| Darauf 19% Umsatzsteuer | 25,19 Euro |
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