Vermietet ein Handwerksbetrieb ein Werksattgebäude oder einzelne Räume seines Betriebsgrundstücks an einen anderen Unternehmer, dürften kritische Fragen des Finanzamts vorprogrammiert sein. Schuld daran ist ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das neue Steuerspielregeln zur umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung festlegt.
Vermietet ein Handwerksbetrieb eine Immobilie, ein Grundstück oder einzelne Räume seines Betriebsgrundstücks an einen Unternehmer, kann er wählen, ob diese Vermietung umsatzsteuerpflichtig sein soll oder nach § 4 r. 12a UStG umsatzsteuerfrei. Entscheidet er sich für eine umsatzsteuerfreie Vermietung, muss er die vereinbarte Miete künftig in Miete für Gebäude und Miete für mitvermietete Einrichtungsgegenstände aufteilen.
Keine Umsatzsteuerfreiheit
Hintergrund ist, dass das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vorgibt, dass die Umsatzsteuerbefreiung sich nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände wie z.B. Büromöbel oder Maschinen erstreckt. Mit anderen Worten: Sie verlangen für einen Teil der Miete keine Umsatzsteuer, für die mietvermieteten Einrichtungsgegenstände müssen Sie dagegen Umsatzsteuer ausweisen und ans Finanzamt abführen (BMF, Schreiben v. 22.7.2014, Az. IV D 3 – S 7168/08/10005).
Beispiel: Sie vermieten eine kleine Werkstatthalle umsatzsteuerfrei an einen Unternehmer für 1.000 Euro im Monat. Das Finanzamt stellt fest, dass von dieser Miete 500 Euro auf die Einrichtungsgegenstände entfallen. Das Finanzamt wird die Umsatzsteuer aus diesen 500 Euro herausrechnen und fordern, also 79,83 Euro pro Monat.
Tipp: Diese Vorgehensweise, also die Umsatzsteuerpflicht für mitvermietete Einrichtungsgegenstände ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden und nicht erst für die Zukunft. Bei Betriebs- und Umsatzsteuerprüfungen kann das also durchaus zum Problemfall werden. dhz
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