Beim Wohnungsauszug können die Handwerker-Kosten zur Beseitigung von Mietschäden möglicherweise steuerlich geltend machen. Wann Kunden steuerlich profitieren und in welcher Höhe, erfahren Sie hier.
Zieht ein Kunde aus beruflichen Gründen um – z.B. wenn er sich durch den Umzug eine Stunde Fahrtzeit täglich zur Arbeit spart –, stellt sich die Frage, ob er die Handwerkerkosten zur Beseitigung von Mietschäden als Werbungskosten geltend machen kann. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt verneinte diese Frage und verweigerte den Werbungskostenabzug. Begründung: Die Kosten sind in der Privatsphäre des Kunden entstanden (Urteil v. 29.4.2014, Az. 5 K 231/11).
Steueranrechnung für Handerkerleistungen
Doch ganz leer geht der Kunde nicht aus. Denn stellt sich das Finanzamt auf den Standpunkt, das die Handwerkerkosten zur Beseitigung von Mietschäden keine Werbungskosten sind, kommt eine Steueranrechnung für Handerkerleistungen von 20 Prozent, also maximal 1.200 Euro pro Jahr in Betracht (§ 35 Abs. 3 EStG).
Tipp: Damit es mit der Steueranrechnung für den Kunden jedoch klappt, muss der Kunde die Rechnung per Überweisung oder Abbuchung bezahlt haben. Bei Barzahlung ist die Steueranrechnung verloren. dhz
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