Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der GmbH vorerst auf eine Auszahlung ihrer Tantieme verzichten, kann diese kaufmännisch umsichtige Maßnahme vom Finanzamt nicht negativ ausgelegt worden. Die Bildung einer Rückstellung für die ausstehende Tantiemenzahlung ist keine verdeckte Gewinnausschüttung.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt das Finanzamt, wenn sich ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an das vertraglich Vereinbarte hält. Bei dem vorläufigen Verzicht auf Auszahlung der Tantieme sieht das Finanzamt einen Verstoß gegen die mit der GmbH getroffenen Vereinbarungen zum Auszahlungszeitpunkt der Tantieme.
Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung dürfte der Aufwand aus der Tantiemen-Rückstellung das Einkommen der GmbH nicht mindern und der Gesellschafter-Geschäftsführer müsste in derselben Höhe Kapitalerträge versteuern.
Finanzgericht mit Weitblick
Doch die Richter des Finanzgerichts Köln beurteilen den geschilderten Sachverhalt ganz anders. Verzichtet ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer auf eine Tantiemenauszahlung, weil die GmbH sich in finanzielle Schieflage befindet, darf das Finanzamt im darauf keinen Strick drehen. Das gilt insbesondere für den Fall, in dem die Tantieme später doch noch ausbezahlt wird, wenn es der GmbH finanziell wieder besser geht (FG Köln, Urteil v. 28..4.2014, Az. 10 K 564/13). dhz
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