Lebt ein Handwerker mit seinem gleichgeschlechtlichen Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann er steuerlich dieselben Rechte wie ein Ehegatte geltend machen. Doch welches Finanzamt ist zuständig, wenn Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Zusammenveranlagung beantragen?
Welches Finanzamt für die steuerliche Bearbeitung der Steuererklärungen von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Rahmen einer Zusammenveranlagung zuständig ist, ist anhand folgender Merkmale zu entscheiden:
- Zuständig ist das Finanzamt des in der Steuererklärung zuerst genannten Partners.
- An erster Stelle steht der Lebenspartner, dessen Nachname im Alphabet zuerst kommt.
- Bei gleichem Nachnamen ist der Partner an erster Stelle in die Steuererklärung einzutragen, dessen Vornamen im Alphabet vorne steht.
- Kommt es tatsächlich vor, dass bei Partner denselben Vor- und Nachnamen haben, ist der Partner zuerst zu erfassen, der älter ist.
Tipp: Durch diese Vorgaben soll vermieden werden, dass sich Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das zuständige Finanzamt frei aussuchen können. dhz
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