Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 7. Mai 2013 urteilte, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft gegen das Grundgesetz verstößt und verfassungswidrig ist, wurden zügig die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ehegattentarif für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft geschaffen.
In einer Mitteilung vom 26. Juni 2013 hat der Bundestag auf das im Finanzausschuss beschlossene Gesetz hingewiesen. Doch was bedeuten die Gesetzesänderungen im Einzelnen?
Die Grundsatzentscheidung
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erhalten u.a. folgende im Einkommensteuergesetz für Ehegatten enthaltene Vergünstigungen:
- Zusammenveranlagung (Ehegattentarif)
- Übertragungsmöglichkeiten von Kinderfreibeträgen
- Abgeleitete Riester-Ansprüche (§ 79 Satz 2 EStG)
- Doppelter Verlustrücktrag, doppelter Sparerfreibetrag, etc.
Rückwirkende Bedeutung
Diese Vergünstigungen gelten für alle noch offenen Steuerfälle rückwirkend ab 1. August 2001. Das bedeutet im Klartext: Nur wer damals Einspruch gegen die Ablehnung einer Zusammenveranlagung eingelegt hat, die Bescheide für die Vergangenheit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder noch gar keine Steuererklärungen für die Vergangenheit vorliegen, profitiert wirklich rückwirkend.
Tipp: Für 2013 können Partner einer eingetragenen Partnerschaft nun einen Steuerklassenwechsel beantragen und für sich die steuerlich günstigste Steuerklasse beantragen. dhz
Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .
