Übermittelt ein Schornsteinfeger für seine Leistungen Rechnungen an Kunden, kommt es nicht selten zu kritischen Anmerkungen und Rückfragen. Zweifelhaft ist der Ausweis der Umsatzsteuer für übernommene hoheitliche Leistungen. Eine klarstellende Erläuterung kommt von der Oberfinanzdirektion Frankfurt.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt stellte klar, dass bevollmächtigte Schornsteinfeger auch dann Umsatzsteuer ausweisen müssen, wenn sie als beliehene Unternehmer im Rahmen der Feuerstättenschau Verwaltungsakte in Gestalt von Feuerstättenbescheiden (§ 14 SchfHwG) erlassen (OFD Frankfurt, Verfügung v. 9.4.2014, Az. S 7100 A – 319 – St 110).
Im Klartext bedeutet das: Selbst bei übernommenen hoheitlichen Leistungen müssen Schornsteinfeger Umsatzsteuer für Leistungen im Rahmen der Feuerstättenschau ausweisen.
Steueranrechnung nicht für alle Leistungen
Tipp: Seit 2014 müssen Schornsteinfeger auch darauf achten, dass sie ihren Rechnungen zwischen Kehr- und Reparaturleistungen einerseits und Gutachterleistungen und Leistungen im Rahmen der Feuerstättenbeschau andererseits unterscheiden. Denn nur für die zuerst genannten Leistungen steht Kunden eine Steueranrechnung nach § 35a EStG zu. dhz
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