Neues Urteil Der Rundfunkbeitrag ist nicht verfassungswidrig

Der umstrittene Rundfunkbeitrag kostet Handwerksbetriebe mit mehreren Filialen viel Geld. Doch er ist verfassungsgemäß. Das bestätigte nach dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof nun auch das Oberverwaltungsgericht Münster. Nun muss das Bundesverwaltungsgericht ran.

Rundfunkbeitrag: In vielen Betrieben gehört Radiohören zum Alltag und das kostet. - © Foto: HWK

Der Rundfunkbeitrag besteht seit Anfang 2013 und bringt dem Staat ordentlich Geld ein. So viel, dass er ab April 2015 um 48 Cent je Haushalt sinken soll .

Nach dem vorläufigen Jahresabschluss des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio belaufen sich die Gesamterträge aus dem Rundfunkbeitrag für das Jahr 2014 auf 8,324 Milliarden Euro. Für die laufende Periode 2013 bis 2016 ergeben sich damit Mehrerträge von insgesamt ca. 1,5 Milliarden Euro.

Einkommensquelle für die einen – Belastung für die anderen: Betriebe mit mehreren Filialen und Firmenfahrzeugen zahlen seit der Einführung des Rundfunkbeitrags ordentlich drauf, denn sie müssen für jeden Standort bezahlen. Aus diesem Grund hat der Beitrag ordentlich Widerstand geerntet und sogar Verfassungsklagen.

Doch diese sind gescheitert. Nachdem erst der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof die Klage eines Straßenbauunternehmens abgelehnt hat, hatte im vergangenen Jahr auch die bayerischen Verfassungsrichter dagegen gestimmt. Hier scheiterten die Klagen der Drogeriemarktkette Rossmann und eines Passauer Juristen. Die Richter urteilten, dass die Abgabe kein Grundrecht verletze und auch keine verdeckte Steuer sei.

Erneute Klage gescheitert

Am Donnerstag hat auch das Oberverwaltungsgericht Münster den Rundfunkbeitrag für verfassungsgemäß erklärt. Die Richter haben drei Berufungsklagen von Privatleuten zurückgewiesen. Die Kläger waren bereits an den Verwaltungsgerichten in Arnsberg und Köln gescheitert.

Die Kläger sträuben sich nicht gegen die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sondern gegen die seit 2013 geltende Regelung. Seitdem wird der Rundfunkbeitrag an die eigene Wohnung und nicht mehr an die genutzten Geräte gekoppelt. Ein Anwalt beklagte, dass sein Mandant keine Chance habe, dem Beitrag zu entgehen, auch wenn er nachweislich Fernsehen oder Radio nicht nutzen würde.

Der 2. Senat ließ eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu (Az.: 2 A 2423/14, 2 A 2311/14 und A 2422/14). Hier wird nun weiterverhandelt. Schon nach dem Urteil im vergangenen Jahr hatte der Juristische Direktor des Bayerischen Rundfunks, Albrecht Hesse, gesagt, dass nun zwar Rechtssicherheit bestehe und sich das Fundament der Reform als stabil und tragfähig erwiesen hätte. Doch er gab auch an, dass Chancen bestehen, "die Auswirkungen des Staatsvertrags noch einmal sorgfältig zu prüfen und, wo nötig, einzelne Regelungen zu überarbeiten."

Handwerk und Wirtschaftsverbände hatten bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass durch die Reform der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks enorme Mehrkosten für die Betriebe entstehen und Änderungen gefordert. dhz / dpa