Steuer aktuell Pauschalsteuer für Geschenke? – Musterprozess soll Klarheit bringen

Eine gute und eine schlechte Nachricht gibt es zur Pauschalsteuer nach § 37b EStG zu vermelden. Die schlechte zuerst: Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass die Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe den Gewinn mindern darf, wenn die betreffenden Geschenkaufwendungen nicht abziehbar sind. Die gute Nachricht: Es gibt einen neuen Musterprozess.

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Für das Finanzamt und für die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen ist die Sache glasklar. Dürfen Geschenke an Geschäftspartner wegen Überschreitung der 35-Euro-Grenze nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, ist auch die Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht abziehbar (Urteil v. 16.1.2014, Az. 10 K 252/13).

Bundesfinanzhof muss Sachlage klären

Doch diese Auffassung ist nirgends im Einkommensteuergesetz zu finden. Deshalb geht die Sache nun zur endgültigen Klärung zum Bundesfinanzhof in Revision.

Tipp: Handwerksbetriebe, die für Geschenke an Kunden und Geschäftspartner die 30-prozentige Pauschalsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abführen, sollten folgendermaßen vorgehen:

  • Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG sollte in voller Höhe als Betriebsausgabe vom Gewinn des Handwerksbetriebs abgezogen werden.
  • Auf einem Beiblatt zur Gewinnermittlung sollte der Handwerker explizit auf diesen Betriebsausgabenabzug verweisen.
  • Lässt das Finanzamt einen Teil der Pauschalsteuer nicht zum Abzug zu, ist gegen den betreffenden Steuerbescheid Einspruch einzulegen.
  • Zusätzlich sollte bis zur endgültigen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden.
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv . dhz