Steuer aktuell Reisekosten: Gestaltungsspielraum nutzen

Viele Handwerker fragen sich, ob sie als Arbeitgeber seit 1. Januar 2014 jedem Mitarbeiter eine erste Tätigkeitsstätte zuordnen müssen. Die Antwort lautet nein. Arbeitgeber im Handwerk haben beim neuen Reisekostenrecht ab 2014 steuerlich einen echten Gestaltungsspielraum. Hier ein typisches Beispiel aus der Praxis.

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Ein Mitarbeiter eines Bauhändlers ist im Außendienst tätig und ausschließlich für die Kundenbetreuung zuständig. Vor- und Nacharbeiten werden im Büro zu Hause erledigt. An einem Tag in der Woche fährt der Mitarbeiter mit seinem Firmenwagen in die Firma, um neue Anweisungen abzuholen und den Innendienstmitarbeitern neue Aufträge zur Bearbeitung zu übergeben.

Frage: Sollte am Firmensitz für den Mitarbeiter durch den Arbeitgeber eine erste Tätigkeitsstätte festgelegt werden?

Antwort: Besser nein. Denn ohne erste Tätigkeitsstätte befindet sich der Mitarbeiter dauernd auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Folge: Die Fahrten vom Home-Office zum Firmensitz sind keine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Mit anderen Worten: Ohne Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte muss für diese Fahrten mit dem Firmenwagen kein geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer versteuert werden.

Tipp: Haben Sie zum 1. Januar 2014 aus Unwissenheit allen Mitarbeitern arbeitsrechtlich automatisch eine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet, können Sie das mit Wirkung für die Zukunft wieder ändern. Prüfen Sie für jeden Mitarbeiter individuell – gegebenenfalls zusammen mit dem Steuerberater – ob sich die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte ab 2014 steuerlich lohnt oder nicht. dhz

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