Steuer aktuell Pauschalsteuer für Geschenke: BFH schafft Klarheit

Schenkt ein Handwerksbetrieb Kunden, Geschäftspartnern, eigenen oder fremden Arbeitnehmern Präsente, kann er eine Pauschalsteuer nach § 37b EStG von 30 Prozent ans Finanzamt überweisen. Die Pauschalsteuer bewirkt, dass der Empfänger des Geschenks nichts mehr versteuern muss. Der Bundesfinanzhof hat nun in drei Urteilen wichtige Fragen aus der Praxis geklärt.

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Urteil 1: Geschenke an im Ausland ansässige Personen

Ist der Empfänger eines Geschenks in Deutschland nicht steuerlich erfasst, weil er im Ausland lebt, muss der schenkende Betrieb keine Pauschalsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abführen. Denn in diesem Fall ist der Erhalt des Geschenks beim Empfänger nicht steuerpflichtig (BFH, Urteil v. 16.10.2013, Az. VI R 57/11; veröffentlicht am 15.1.2014).

Urteil 2: Keine automatische Pauschalsteuer für eigene Arbeitnehmer

Muss ein Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen an einem Event mit Geschenk-Charakter teilnehmen (Regattafahrt, Formel-1-Fahrzeuge fahren), um die Kunden und Geschäftspartner seines Arbeitgebers zu betreuen, ist die Teilnehme des Arbeitnehmer betrieblich veranlasst und es liegt kein Geschenk vor. Folge: Keine Pauschalsteuer für Arbeitnehmer (BFH, Urteil v. 16.10.2013, Az. VI R 78/12; veröffentlicht am 15.1.2014).

Urteil 3: Pauschalsteuer gilt auch für Geschenke im Wert von 10 bis 35 Euro

Geschenke im Wert von bis zu 35 Euro sind beim Unternehmer noch als Betriebsausgabe abziehbar. Das ändert aber nichts daran, dass diese Geschenke beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahme zu versteuern sein können. Folge: Auch bei Geschenken mit einem Wert zwischen 10 und 35 Euro muss die 30-prozentige Pauschalsteuer abgeführt werden und nicht erst ab einem Geschenkwert von mehr als 35 Euro (BFH, Urteil v. 16.10.2013, Az. VI R 52/11; veröffentlicht am 15.1.2014).

Tipp: Klären Sie zusammen mit Ihrem Steuerberater, wie Sie die in der Vergangenheit zu Unrecht abgeführte Pauschalsteuer nach § 37b EStG aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung wieder vom Finanzamt zurückfordern können. dhz

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