Meldet ein Handwerker erstmals ein Gewerbe an, tritt er eine Lawine an steuerlichen Rechten und Verpflichtungen los, die ihn mindestens in den folgenden zwei Jahren begleiten werden. Hier die wichtigsten Infos.
Bernhard Köstler

Risiko: Gründerfragebogen des Finanzamts
Der Gründerfragebogen des Finanzamts, der postwendend verschickt wird, wenn das Finanzamt die Gewerbeanmeldung von der Gemeinde übermittelt bekommt, beinhaltet eine fatale Stolperfalle. Gibt der Neuhandwerker nämlich bei der Frage nach dem voraussichtlichen Gewinn im ersten Jahr euphorische Zahlen an, setzt das Finanzamt vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen fest. Also besser erst einmal tiefstapeln und rote Zahlen kalkulieren. Sollte tatsächlich bereits im Erstjahr ein Gewinn eingefahren werden, können die Steuern ja immer noch nachbezahlt werden.
Kleinunternehmer – ja oder nein?
Gründer, die sich die Zeit für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sparen und nur Nettorechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen möchten, können sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer nach § 19 UStG erfassen lassen. Das funktioniert immer dann, wenn der Jahresumsatz im Erstjahr nicht mehr als 17.500 Euro beträgt.
Besonderheit für Gründer: Startet ein Gründer während des Jahres, ist sein Umsatz auf das Jahr hochzurechnen. Gründet ein Handwerker beispielsweise sein Unternehmen im Oktober 2013 und erzielt in den Monaten Oktober bis Dezember 9.000 Euro, beträgt sein hochgerechneter Umsatz 36.000 Euro. Die Kleinunternehmerregelung ist hier also nicht möglich.
Antrag auf Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Neben der normalen Steuernummer vom Finanzamt bekommt ein Gründer im Handwerk vom Bundeszentralamt für Steuern auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Diese wird idealerweise bereits im Gründerfragebogen des Finanzamts beantragt. Später muss sie direkt beim Bundeszentralamt angefordert werden.
Tipp: Die USt-IdNr. ist nicht nur für Unternehmer interessant, die Waren in die EU liefern, sondern sie kann auch anstatt der Steuernummer in der Rechnung aufgeführt werden. Dadurch kann verhindert werden, dass neugierige Konkurrenzunternehmen die Steuernummer aus der Rechnung entnehmen und beim Finanzamt damit Anfragen zu Interna starten.
Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich
Entscheidet sich ein Unternehmer gegen die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, muss er als Existenzgründer in den ersten beiden Jahren seiner beruflichen Selbständigkeit unabhängig von der Höhe seines Umsatzes monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen. Nach Ablauf der ersten beiden Jahre kann ein Gründer beantragen, nur vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen oder sogar nur einmal jährlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung.
Faustformel: Vierteljährige Abgabe bei Umsatzsteuerschuld (Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuern) im Vorjahr von 1.000 Euro bis 7.500 Euro; jährliche Abgabe bei Umsatzsteuerschuld von weniger als 1.000 Euro im Vorjahr.
Gründungszuschuss ist steuerfrei
Erhält ein Gründer im Handwerk einen Gründerzuschuss der Agentur für Arbeit, muss dieser Zuschuss nicht als Betriebseinnahme erfasst und versteuert werden. Der Zuschuss ist nach § 3 Nr. 2 EStG vollkommen steuerfrei.
Stolperfalle 1: Ehegatten-Verträge
Damit die Lohnkosten in der Familie bleiben, stellen viele Gründer in der Anfangsphase ihrer beruflichen Selbständigkeit den Ehegatten als Aushilfe an. Was viele nicht beachten: Es müssen Gehaltszahlungen wie mit fremden Arbeitnehmern vereinbart werden und vor allem muss festgehalten werden, an welchen Tagen der angestellte Ehegatte wie lange mit welchen Arbeiten beschäftigt war.
Falle: Wer sich an diese goldenen Grundregeln nicht hält, riskiert den Betriebsausgabenabzug für die Lohnzahlungen.
Stolperfalle 2: Steuerrücklagen
Ein häufiger Grund, warum Gründer nicht über die Anlaufphase von zwei Jahren hinauskommen, sind unbezahlbare Steuerschulden. Denn an Steuerrücklagen denken die wenigsten, wenn sie mit ihrem Handwerksbetrieb durchstarten.
Tipp : Hier empfiehlt sich die Einschaltung eines Steuerberaters oder aus Sicherheitsgründen die Bildung einer Steuerrücklage von 25 bis 30 Prozent der Umsatzerlöse.