Steuer aktuell: Musterprozess zu Betriebsausgaben Geschenke an Geschäftspartner: Pauschalversteuerung ungeklärt

Geschenke für Geschäftspartner müssten diese eigentlich als Einnahme versteuern. Um das zu vermeiden, können Sie die Steuer pauschal mit 30 Prozent übernehmen. Bleibt die Frage, ob Sie diese Pauschalsteuer wiederum als Betriebsausgabe abziehen dürfen. Ein Musterprozess will das klären.

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Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die Auffassung, dass die Pauschalsteuer nach § 37b EStG als Betriebsausgabe abziehbar ist, wenn die Aufwendungen für das Geschenk als Betriebsausgabe abziehbar sind. Liegen die Kosten für das Geschenke jedoch über netto 35 Euro, wird nicht vermerkt, wer der Empfänger des Geschenks ist oder werden die Geschenkaufwendungen nicht getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet (§ 4 Abs. 7 EStG), führt die Nichtabziehbarkeit der Betriebsaugaben dazu, dass auch die Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht abziehbar ist.

Finanzverwaltung lässt Spielraum

Doch dass die Pauschalsteuer in Punkt Betriebsaugabe das Schicksal der Kosten für die Geschenke teilt – also abziehbar oder nicht abziehbar – ist dem Einkommensteuergesetz so nicht zu entnehmen. Deshalb läuft derzeit ein Musterprozess beim Finanzgericht Niedersachsen (Az.: 10 K 252/13). Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband hin.

Tipp: Behandelt das Finanzamt die Pauschalsteuer als nichtabziehbare Betriebsausgabe, sollten Betroffene gegen diese nachteiligen Steuerbescheide Einspruch einlegen und bis zur Entscheidung des Finanzgerichts wegen des Einspruchs einen Antrag auf vorläufige Zurückstellung von der Bearbeitung stellen, bis sich die Richter äußern. dhz

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